Sportplatz an der Schule Benutzungsordnung

Sportplatz an der Schule Benutzungsordnung


Benutzungsordnung für den Sportplatz mit Kunstrasenplatz und Beachvolleyballplatz

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz hat die Benutzungsordnung für den Kunst­rasenplatz und Beachvolleyballplatz in Löbnitz, Schulstraße 8 beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des 2017 errichteten Kunstrasenplatzes und Beachvolleyballplatzes im Schulgelände der Gemeinde Löbnitz.

§ 2 Zulässige Nutzungen

(1) Kunstrasenplatz und Beachvolleyballplatz dienen der örtlichen Schule für den Sportunterricht sowie den örtlichen Sportvereinen zur Abhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes.

(2) Anderen Vereinen oder Gruppen können die Plätze zur sportlichen Nutzung durch die Gemeinde überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der

Interessen der in Abs. 1 Genannten möglich ist.

(3) Sonstige Nutzungen nicht sportlicher Art sind nur nach vorausgehender Ab­stimmung und mit dem Einverständnis der Gemeindeverwaltung Löbnitz zulässig.

§ 3 Überlassung

(1) Die Gemeinde Löbnitz überlässt den Benutzern den Kunstrasenplatz und den Beachvolleyballplatz auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Benut­zungsordnung.

(2) Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes und/oder des Beachvolleyballplatzes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und al­len sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anord­nungen.

(3) Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Belegungspläne gelten als Benut­zungserlaubnisse.

(4) Die Nutzungszeiten werden im Rahmen eines Belegungsplanes für die Nutzer­gruppen vergeben. Ausnahmen sind in Absprache mit der Gemeindeverwaltung möglich soweit freie Zeiten verfügbar sind. Die Belegungszeiten werden durch die Gemeinde Löbnitz koordiniert.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 4 Nutzungszeiten, Aufsicht

(1) Die Nutzung der Sportanlage zu den in § 2 vorgesehenen Zwecken ist wie folgt zulässig:

Sportunterricht: Montag bis Freitag 7.00 bis 14.00 Uhr

AG Sport: einmal wöchentlich bis 15.00 Uhr

Vereinssport Kunstrasenplatz Trainingsbetrieb:

werktags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die Nutzung innerhalb der vorgenannten Zeiten ist für max. 2 Stunden insgesamt möglich.

Vereinssport Beachvolleyballplatz Trainingsbetrieb:

werktags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die Nutzung innerhalb der vorgenannten Zeiten ist für max. 3 Stunden insgesamt möglich. Die Nutzung innerhalb der Tagesruhezeiten ist für höchstens eine weitere Stunde bis max. 22.00 Uhr zulässig.

Auflagen Lärmschutz:

Schiedsrichterpfiffe oder Vergleichbares sind während des gesamten Trainingsbe-triebes und bei Wettkämpfen nach 20.00 Uhr auszuschließen.

Ein Betrieb der Plätze mit Lautsprecheranlage ist auszuschließen. Für besondere Veranstaltungen kann ggf. eine Genehmigung beantragt werden.

Die Nutzung des Kunstrasenplatzes und des Beachvolleyballplatzes für Wettkampf­betrieb oder besondere Veranstaltungen ist bei der Gemeindeverwaltung anzumel­den.

(2) Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugend­schutzgesetz zu beachten.

(4) Die Beaufsichtigung der Anlage ist Sache der zuständigen Mitarbeiter der Ge­meinde. Die Aufsicht und das Hausrecht können von der Gemeinde an Dritte über­tragen werden. Alle üben im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgen für Ordnung und Sauberkeit. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 5 Bestimmungen über die Benutzung des Kunstrasenplatzes und des Be­achvolleyballplatzes

(1) Die Plätze dürfen nur mit geeignetem und sauberem Schuhwerk betreten wer­den. Geeignetes Schuhwerk für den Kunstrasenplatz sind Sportschuhe mit Kunst­stoffnocken oder -noppen. Schuhwerk mit Keramik- oder Alustollen sowie mit spitzen Absätzen ist verboten.

Das Schuhwerk ist vor dem Betreten der Platzfläche zu reinigen.

(2) Vor und nach der Benutzung der Plätze müssen Verunreinigungen, Laub, Zweige, Abfälle etc. entfernt werden.

(3) Bei Trainings- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verant­wortlicher Leiter anwesend sein.

(4) Der für den Trainings- und Übungsbetrieb, sowie den Spielbetrieb und bei Ver­anstaltungen notwendige Aufbau der Sportanlage (Tore, Hinweise, Markierungen etc.) obliegt dem verantwortlichen Leiter bzw. dem Veranstalter. Insbesondere sind die allgemein gültigen Vorschriften im Umgang mit den Toren (z.B. Anwendung von Sicherungsgewichten bei der Aufstellung beweglicher Tore) zu beachten. Verände­rungen an der Anlage bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(5) Die Plätze sowie alle Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich der Gemeindever­waltung zu melden.

(6) Auf den Sportplätzen und auf dem gesamten Schulgelände herrscht absolutes Rauchverbot.

(7) Hunde dürfen nicht auf den Kunstrasenplatz und auf den Beachvolleyballplatz. Außerhalb der Plätze sind sie an der Leine zu halten.

(8) Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme der Plätze, insbesondere

  • das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Gerätschaften etc.,
  • das Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc.,
  • das Mitbringen von Glasflaschen oder Gläsern,
  • das Verzehren von Lebensmitteln jeglicher Art, einschl. Kaugummis, Bonbons und ähnlicher klebriger Genussmittel,
  • offenes Feuer (z.B. Grill) und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf und in der Umgebung der Plätze,
  • das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden,
  • Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) und Hockey,
  • das Besteigen und Überklettern der Zaunanlagen sowie der Ballfanggitter,
  • das vorsätzliche Beschießen der Ballfanggitter.

(9) Die Flutlichtanlage wird ausschließlich durch autorisierte Personen ein- bzw. ausgeschaltet. Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwort­lich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird.

(10) Die Tore des Schulgeländes werden ausschließlich durch autorisierte Perso­nen auf- bzw. abgeschlossen.

(11) Bei Schneefall darf der Kunstrasenplatz nicht komplett bis zur Kunstrasenober­fläche geräumt werden. Des Weiteren dürfen lediglich die Linien und nicht der gan­ze Platz vom Schnee befreit werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • es dürfen nur Schneeschieber verwendet werden, die runde Kanten auf­weisen, um den Kunstrasen nicht zu beschädigen
  • der Schnee muss auf dem Platz, nicht neben dem Spielfeld, gleichmäßig verteilt werden.

§ 6 Sperrung und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Gemeindeverwaltung kann den Kunstrasenplatz sperren, wenn er überlastet ist, oder wenn durch die Benutzung erhebliche Schäden zu erwarten sind.

(2) Bereits erteilte Genehmigungen können von der Gemeinde zurückgenommen werden, für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 7 Benutzungsentgelt

Für die Benutzung des Sportplatzes mit Kunstrasenplatz und Beachvolleyballplatz gilt die Entgeltordnung der Gemeinde Löbnitz für die Nutzung kommunaler Sport-stätten und Räumlichkeiten der Schulen (gültig ab 01.01.2013) analog der Nutzung für die Turnhalle Löbnitz.

§ 8 Haftung und allgemeine Pflichten

(1) Die Gemeinde überlässt den Kunstrasenplatz und den Beachvolleyballplatz zur Benutzung in dem Zustand in dem er sich befindet auf eigene Gefahr der Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz und seine Einrichtungen jeweils vor der In­anspruchnahme auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benützt werden. Mängel sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Wenn keine Män­gelrüge erfolgt, gelten die Plätze mit ihren Einrichtungen als ordnungsgemäß über­geben.

(2) Die Nutzer der Plätze stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Vereinsbeauftragten, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung ste­hen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Ge­meinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftrag­te. Dies gilt nicht für eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Ge­meinde, wenn Schäden durch den Zustand des Kunstrasenplatzes oder des Be­achvolleyballplatzes selbst aufgrund ungenügender Wartung der Gemeinde verur­sacht werden.

(4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Kunstrasenplatz bzw. am Beachvolleyballplatz und der überlassenen Einrichtung, Geräte und Zugangs­wege durch die Benutzung entstehen.

(5) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtver­sicherung nachzuweisen oder Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleis­tung richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung und wird von der Gemeinde festgesetzt.

(6) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bau­zustand gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

(7) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von abgestell­ten Fahrzeugen, Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstiger pri­vateigener Sachen der Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Für alle der Gemeinde gegen einzelne Nutzer oder Besucher zustehenden Schadensersatzansprüche ist der Verein oder Veranstalter haftbar. Mehrere Nutzer und Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

(2) Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zu Schulden kommen lassen und trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Kunstrasenplatzes/Beachvolleyballplatzes ausgeschlossen werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 14.09.2017 in Kraft.

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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