Kindertageseinrichtung Betreuungssatzung

Kindertageseinrichtung Betreuungssatzung


Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz (Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. 2009, S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am 26.02.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Diese Satzung gilt für das Betreuungsverhältnis in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Löbnitz und für die Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung).

(2) Die Kindertagesbetreuung erfolgt:

  1. als Kinderkrippenkind: Kinder, ab der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Ende des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege,
  2. als Kindergartenkind: Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum 31. Juli des Einschulungsjahres,
  3. Grundschulkinder, werden im Hort ab 1. August des Einschulungsjahres bis zum 31. Juli des Abschlussjahres der 4. Klasse als Hortkind betreut. Dies erfolgt unabhängig vom Ende der Sommerferien bzw. der Aufnahme des Schulbetriebes.

(3) Die im Territorium der Gemeinde Löbnitz befindlichen Kindertageseinrichtungen werden in eigener Trägerschaft oder auf Grundlage von Vereinbarungen durch einen freien Träger betrieben.

(4) Die Kindertageseinrichtungen haben von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Während der Schulferien können die Öffnungszeiten bedarfsgerecht angepasst werden. Für Hortkinder wird an den Schultagen von 6.00 Uhr bis zum Schulbeginn (Frühhort) und ab Schulschluss bis 17.00 Uhr geöffnet.

(5) Kindertagespflege wird als gleichwertige Betreuung und Förderung insbesondere für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Kinderkrippenkind) angeboten. Diese wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder angemieteten Räumen geleistet. Die Öffnungszeiten der Kindertagespflege werden durch die Kindertagespflegeperson festgelegt.

(6) Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Kindertagesbetreuung Elternbeiträge und weiterer Entgelte erhoben.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Löbitz verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten.

(2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Löbnitz erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Kindertageseinrichtungen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde Löbnitz den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

§ 3 Aufnahme und Betreuungsgrundsätze

(1) Über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Löbnitz nach den Grundsätzen des SächsKitaG und dieser Satzung entscheidet die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung auf Grundlage einer Bedarfsmeldung mit dem Träger der Einrichtung im Rahmen der Kapazitäten. Bei der Kindertagespflege entscheidet die Kindertagespflegeperson in Abstimmung mit der Gemeinde Löbnitz über die Aufnahme. Bedürfnisse von alleinerziehenden Berufstätigen und in Ausbildung befindlichen Eltern sowie für Geschwisterkinder sind besonders zu berücksichtigen. Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sollte 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in der Einrichtung erfolgen.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten. Für den Fall der alleinigen Personensorge eines Elternteils ist zum Vertragsabschluss ein aktueller Negativbescheid des Jugendamtes vorzulegen. Vormünder oder (Ergänzungs-)Pfleger legen den entsprechenden Beschluss bzw. die Bestallungsurkunde vor. Von nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer Personensorge ist der Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge vorzulegen.

(3) Es werden vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Löbnitz aufgenommen. Ein Aufnahmeantrag für Kinder, die nicht innerhalb der aufgeführten Altersgrenzen liegen oder nicht im Gemeindegebiet wohnhaft sind, ist frühzeitig zu stellen und gesondert zu begründen. Die Bestätigung der Gemeinde für die Übernahme der anteiligen Betriebskosten für die zu betreuenden Kinder, die außerhalb des Freistaates Sachsen wohnen, ist vor dem Vertragsabschluss vorzulegen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung die Nachweise entsprechend § 7 Absatz 1 SächsKitaG gegenüber der Leitung bzw. Kindertagespflegeperson vorzulegen.

(5) Für Kinder, die erstmalig in eine Kindertagesbetreuung aufgenommen werden, wird in der Regel eine zweiwöchige Eingewöhnungszeit angeboten. Die Eingewöhnungszeit des Kindes wird in Absprache mit der Kindertagespflegeperson bzw. Leitung der Kindertageseinrichtung nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes gestaffelt. Die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigen ist dabei ausdrücklich gewünscht. Die Eingewöhnungszeit beginnt mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege und ist beitragspflichtig.

§ 4 Dauer, Unterbrechung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Die Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung für die festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

(2) Das Betreuungsverhältnis beginnt mit dem im Betreuungsvertrag benannten Termin, in der Regel zum 1. des Monats. Ist kein Beendigungstag aufgenommen, endet die Betreuung eines Kindes bei einer Kindertagespflegepersonen am letzten Kalendertag des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. In gemeinschaftlich geführten Kinderkrippen und Kindergärten endet die Betreuung am 31. Juli des Einschulungsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Hortkindern endet die Betreuung am 31. Juli des Jahres, in dem das Kind die 4. Klasse abschließt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Die Erziehungsberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats schriftlich kündigen.

(4) Das Betreuungsverhältnis kann in begründeten Ausnahmefällen durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag auch ohne Einhaltung der oben genannten Fristen aufgehoben werden.

(5) Der Träger bzw. die Kindertagespflegeperson kann das Betreuungsverhältnis fristlos kündigen, wenn

  1. die Erziehungsberechtigten gegen Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag, dieser Satzung oder der Elternbeitragssatzung verstoßen,
  2. das Kind spezieller Hilfe bedarf, die durch die Kindertageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht geleistet werden kann,
  3. die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht worden ist,
  4. das Kind mehr als vier Wochen unentschuldigt die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege nicht besucht oder
  5. die Erziehungsberechtigten trotz vorheriger Mahnung ihren Verpflichtungen entsprechend der Elternbeitragssatzung nicht oder nicht vollständig nachkommen. Eine Wiederaufnahme des Kindes ist frühestens nach vollständiger Begleichung der rückständigen Forderungen möglich. Gegebenenfalls ist eine Neuanmeldung für einen Betreuungsplatz erforderlich.

(6) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Wochenfeiertagen (sogenannte Brückentage) und vom 24. bis 31. Dezember sowie an bis zu drei Fortbildungstagen pro Jahr geschlossen. Während der Ferienzeiten können die Kindertageseinrichtungen in Abstimmung mit dem Träger und dem Elternrat zwei Wochen Betriebsferien durchführen. Über die Termine zur Durchführung der Betriebsferien und weiteren Schließtage werden die Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober des Vorjahres in der Kindertageseinrichtung informiert. Für Kinder von Personensorgeberechtigten, welche keinen Urlaub vom Arbeitgeber bekommen und auch anderweitig keine Betreuung möglich ist, besteht die Möglichkeit einer begrenzten Notbetreuung. Ein entsprechender Nachweis ist durch die Personensorgeberechtigten zu erbringen. Für den Zeitraum der Schließung der Einrichtung entfällt die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten während des Betreuungsverhältnisses

(1) Die pädagogische Betreuung von Kindern erfordert eine gute Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Daher sind die Erziehungsberechtigten von allen wesentlichen Entscheidungen und Veränderungen, ihr Kind betreffend, zu informieren. Im Rahmen der Erziehungspartnerschaften hat ein regelmäßiger Austausch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes zu erfolgen.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson den Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit des Kindes oder im Wohnbereich des Kindes unverzüglich zu melden.

(3) Besonderheiten im Hinblick auf die Betreuung des Kindes sollen die Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson mitteilen.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson Änderungen von Angaben aus dem Betreuungsvertrag insbesondere des Namens und der Wohnanschrift sowie der Familienverhältnisse des Kindes und der Erziehungsberechtigten umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Elternversammlung und im Elternrat

(1) Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Erziehungsberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertagesbetreuung des Kindes betreffen. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.

(2) Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anregungen für die Organisation und Gestaltung der Kindertageseinrichtung,
  2. Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen,
  3. Wünsche, Anregungen und Vorschläge, die von den Erziehungsberechtigten an ihn herangetragen werden, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Gemeindeverwaltung zu übermitteln.

§ 7 Regelungen in Krankheitsfällen des Kindes

(1) Ist ein Kind am Besuch der Kindertagesbetreuung durch Krankheit verhindert, ist dieses der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson unverzüglich telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei der Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit entsprechend dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) muss der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson sofort Mitteilung gemacht werden. Der Besuch der Kindertagesbetreuung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(3) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Kindertagesbetreuung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

(4) Erkrankt ein Kind während des Aufenthalts in der Kindertagesbetreuung ist es zur Vermeidung der Ansteckung unverzüglich durch die Erziehungsberechtigten oder einen Bevollmächtigten abzuholen. Insbesondere bei Fieber, Erbrechen und Durchfall darf das Kind bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome die Kindertagesbetreuung nicht besuchen.

§ 8 Essensversorgung

In Kindertageseinrichtungen stellt der Träger der Einrichtung eine Mittagessenversorgung über einen Anbieter sicher. Die Versorgung mit Speisen wird privatrechtlichen zwischen den Personensorgeberechtigten und dem vertraglich gebundenen Unternehmen geregelt.

§ 9 Versicherung

(1) Die Kinder sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen unfallpflichtversichert. Die Kosten der Versicherung trägt die Gemeinde Löbnitz.

(2) Alle Unfälle des Kindes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem Weg von und zur Kindertagesbetreuung sind der Leitung der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson unverzüglich von den Erziehungsberechtigten bzw. den Beschäftigten zu melden.

§ 10 Aufsichtspflichten

(1) Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fachkräfte erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder während der Öffnungszeiten bzw. während der Dauer der vereinbarten Betreuungszeit.

(2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte und endet mit dem Verlassen des Kindes – bei der Übernahme des Kindes durch die Erziehungsberechtigten, – durch eine mit der Abholung beauftragten Person oder – mit dem erlaubten Verlassen des Kindes gemäß Absatz 3.

(3) Soll das Kind den Weg von oder zu der Kindertageseinrichtung allein zurücklegen oder durch Dritte abgeholt werden, ist hierfür der Leitung der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten zu übergeben. Bis zum Nachweis einer Änderung dieser Erklärung gelten die zuletzt getroffenen Mitteilungen.

(4) Die Erziehungsberechtigten tragen Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß und rechtzeitig von der Kindertageseinrichtung abgeholt wird. Ist rechtzeitiges Abholen im Einzelfall nicht möglich, soll die Kindertageseinrichtung möglichst telefonisch benachrichtigt werden. Ist ein Kind 30 Minuten nach Ende der Öffnungszeit noch nicht abgeholt und die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, wird durch die pädagogische Fachkraft das zuständige Polizeirevier benachrichtigt.

§ 11 Hausordnung

(1) Alle nicht in dieser Satzung geregelten Bedingungen, die für einen störungsfreien Betreuungsablauf in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege unerlässlich sind, werden in der Hausordnung der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege festgelegt.

(2) Die Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ist einzuhalten.

§ 12 Gastkinder

Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.

§ 13 Datenerhebung

Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages, das Betreuungsverhältnis sowie für die Erhebung des Elternbeitrages und von sonstigen Entgelten haben die Erziehungsberechtigten gemäß § 60 Absatz 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden, falls erforderlich, personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Rechtsgrundlagen für die Speicherung der Daten sind § 35 in Verbindung mit § 60 SGB I, §§ 61 ff. SGB VIII und § 67 bis 85a SGB X und § 3 Absatz 1 SächsDSDG.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Gemeinde Löbnitz (Kitabetreuungssatzung) vom 24.11.2014 außer Kraft.

Löbnitz, den 26.02.2024

Detlef Hoffmann, Bürgermeister                                              (Siegel)

(im Original unterschrieben und gesiegelt)

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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