Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz
(Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S 130, 144), hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am 24.11.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das Betreuungsverhältnis in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in der Gemeinde Löbnitz. Sie gilt ebenfalls für die Betreuung in Kindertagespflege.
(2) In der Gemeinde Löbnitz gibt es derzeit folgende Kindertageseinrichtungen:
Einrichtung: | Öffnungszeiten (wochentags): |
Kinderhaus”Schwalbennest” (Träger:Diakonisches Werk e.V.) 04509 Löbnitz, Schulstr. 6 | 06:00- 17:00 Uhr |
Hort der Gemeinde Löbnitz 04509 Löbnitz, Schulstr. 8 | 06:00 – Schulbeginn und Schulschluss – 17:00 Uhr |
Kindertagespflege Monika Baatz 04509 Löbnitz, Eigenheimsiedlung 4 | gemäß Vereinbarung |
§ 2 Aufnahme- und Betreuungsgrundsätze
(1) Die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Löbnitz erfolgt nach den Grundsätzen der SächsKitaG.
(2) Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden.
(3) Als Kinderkrippenkinder werden Kinder in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen.
Als Kindergartenkinder werden Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
Das Angebot kann hinsichtlich der Betreuungszeit eingeschränkt werden
- für die Betreuung von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Löbnitz haben,
- für die Betreuung von Kindern, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Löbnitz haben, deren Personensorgeberechtigte (mindestens eine Person) jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Als Hortkinder gelten schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 4. Schuljahres. Ein Schuljahr beginnt am 01.08. eines Kalenderjahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
Kinder, die eingeschult werden, können ab Beginn des Schuljahres nur als Hortkind betreut werden. Unabhängig vom Ende der Ferien und der Aufnahme des Schulbetriebes endet das letzte Kindergartenjahr immer am 31.07. und das Schuljahr beginnt grundsätzlich nach Beendigung des Schulvorbereitungsjahres am 01.08. (§ 1 SchulVorbVO i.V.m. § 33 Abs. 1 SchulG).
(4) Ein Aufnahmeantrag für Kinder, die nicht im Gemeindegebiet wohnhaft sind, ist gesondert zu begründen. Für diese Kinder hat die Wohnortgemeinde gem. § 17 Abs. 3 SächsKitaG den Gemeindeanteil und ggf. den Landeszuschuss bei entsprechender Vorbetreuung in der Wohnortgemeinde an die Gemeinde Löbnitz zu zahlen.
§ 3 Betreuungsangebote, Abschluss eines Betreuungsvertrages
(1) In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.
(2) In Kinderkrippen werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
- 1. bis zu 9 Stunden
- 2. bis 6 Stunden
- 3. bis 4,5 Stunden.
(3) In Kindergärten werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
- 1.bis zu 9 Stunden
- 2. bis 6 Stunden
- 3. bis 4,5 Stunden.
(4) In Horten werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
- 1. bis zu 6 Stunden
- 2.bis zu 5 Stunden
(5) Kindertageseinrichtungen können zeitweise in folgenden Fällen im Kalenderjahr geschlossen werden:
- an zwei durch die Einrichtung festgelegten Tagen sowie
- zwischen Weihnachten und Neujahr.
Für den Zeitraum der Schließung der Kita entfällt die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages nicht.
(6) Die Erhebung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz.
§ 4 Gastkinder
Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseimichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätzebestehenund dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinn von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.
§ 5 An- und Abmeldung, Änderung und Beendigung der Betreuung
(1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bei der Leiterin der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sollte 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in der Einrichtung erfolgen. Über die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung entscheidet die Leiterin der Kindertageseinrichtung.
(3) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages.
Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
(4) Einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind durch Schuleintritt vom Kindergarten in den Hort wechselt oder das Kind das 4. Schuljahr beendet hat.
(5) Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeiträge oder mehr beträgt,
- im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht geeignet ist,
- Personensorgeberechtigte ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben und mindestens ein Personensorgeberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Betreuungskapazität für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Löbnitz nicht ausreicht,
- die Personensorgeberechtigten gegen sonstige Verpflichtungen aus der Satzung verstoßen oder die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht worden ist oder wenn das Kind mehr als 4 Wochen unentschuldigt die Einrichtung nicht besucht.
§ 6 Essenversorgung
In Kindertageseinrichtungen stellt der Träger der Einrichtung eine Mittagessenversorgung über einen Anbieter sicher. Die Versorgung mit Speisen wird privatrechtlich zwischen den Eltern und dem vertraglich gebundenen Versorgungsunternehmen geregelt.
§ 7 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung
Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen.
Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.
§ 8 Gemeinnützigkeit
(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Löbnitz verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Löbnitz erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, begünstigt werden.
(4) Die Gemeinde Löbnitz erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und die Nutzung von Kindertagespflegeplätzen sowie die Festsetzung von Elternbeiträgen und Ferienbetreuungsgebühren (Kindertagesstättensatzung) vom 28.06.2010 außer Kraft.
Löbnitz, den 24.11.2014
Axel Wohlschläger, Bürgermeister
(im Original unterschrieben und gesiegelt)