Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz
(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am 25.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Löbnitz im Sinne des § 1 des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes betreut werden.
- Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Gemeinde Löbnitz betreut werden, gilt § 4 dieser Satzung i. V. m. der Anlage zu § 4 dieser Satzung.
§ 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
- Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Löbnitz erhebt die Gemeinde Löbnitz Elternbeiträge und weitere Entgelte.
- Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Erfolgt eine Aufnahme nach dem 15. eines Monats, beträgt der Elternbeitrag jeweils 50 v. H. des monatlichen Gebührensatzes.
- Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.
- Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte bzw. Elternbeiträge gemäß den Anlagen zu § 4 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
- Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.
§ 3 Abgabenschuldner
- Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte
- Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. Die Betriebskosten werden bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das vergangene Jahr im Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz veröffentlicht.
- Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung (Mehrbetreuung) die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen.
- Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsform und -zeit sind in der Anlage zu dieser Satzung geregelt.
§ 5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte
- Der zu entrichtende Elternbeitrag und die weiteren Entgelte werden durch Bescheid der Gemeinde Löbnitz festgesetzt.
- Der Elternbeitrag für Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Löbnitz und der Kindertagespflege ist jeweils am 15. des Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.
- Änderungen des Elternbeitrages durch
- Wechsel der Betreuungsart
- Erhöhung oder Absenkung der Betreuungszeit oder
- Veränderung der Familienverhältnisse
- werden vom 1. Kalendertag des nächsten Monats an wirksam.
- Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.
§ 6 Grundsätze zur Ermäßigung, zum Erlass bzw. zur Übernahme von Elternbeiträgen
- Die Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehende bzw. Geschwisterermäßigung sind schriftlich bzw. durch Erklärung der Personensorgeberechtigten nachzuweisen. Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde Löbnitz ist berechtigt, die Richtigkeit der Ermäßigung des Elternbeitrages durch Vorlage von Nachweisen zu prüfen und bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend Korrekturen vorzunehmen.
- In den Fällen des § 15 Abs. 4 Satz 2 SächsKitaG können Elternbeiträge vom Jugendamt des Landkreises Nordsachsen auf Antrag der Personensorgeberechtigten übernommen werden. Bei der Berechnung der Elternbeiträge wird der Erlass bzw. die Übernahme erst nach Vorlage des bestätigten Bewilligungsbescheides bei der Gemeinde Löbnitz berücksichtigt.
- Bei der Berechnung der Elternbeiträge gelten für die Ermäßigung für Alleinerziehende und Geschwisterkinder sowie für den Erlass bzw. die Übernahme auf Antrag (§ 6 Abs. 2) die Bedarfskriterien des Landkreises Nordsachsen. Entstehende Differenzen sind von den Personensorgeberechtigten zu zahlen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 27.11.2017 außer Kraft.
Löbnitz, den 25.11.2019
D. Hoffmann
stellv. Bürgermeister
Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) Der ungekürzte monatliche Elternbeitrag beträgt:
- 1. für die Betreuung in der Kinderkrippe gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 212,00 Euro pro Monat,
- 2. für die Betreuung im Kindergarten gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG (von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt) für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 130,00 Euro pro Monat,
- 3. für die Betreuung im Hort gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG (Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse) für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 83,50 Euro pro Monat.
- Für die Betreuung in der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder:
- • bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und
- • ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2.
(2) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die im Absatz 1 genannte Betreuungszeit vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Absatz 1.
(3) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege innerhalb des Freistaates Sachsen betreut (Zählkinder), so ermäßigt sich der Elternbeitrag für die Betreuung der weiteren Kinder wie folgt:
- 2. Zählkind: auf 60 Prozent
- 3. Zählkind: auf 20 Prozent
Für jedes weitere Kind wird kein Elternbeitrag erhoben.
Die Kinder sind in der Altersreihenfolge zu zählen. Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, die in der Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, werden entsprechend berücksichtigt. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz der Kinder.
(4) FürAlleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag auf 90 Prozent.
Alleinerziehende sind Personensorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern ohne weiteren Erwachsenen allein in einem Haushalt (gemeinsame Wohnung) zusammen leben und tatsächlich allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen.
(5) Für Gastkinder werden Elternbeiträge pro Tag entsprechend Absatz 1 und 2 erhoben (siehe Tabelle). Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindereinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.
(6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten (Mehrbetreuung), werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:
- 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 5,45 Euro
- 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,77 Euro
- 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,45 Euro.
(7) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt nach folgenden Maßgaben erhoben:
- 1. für die zusätzliche Betreuung im Kinderhaus „Schwalbennest“ für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 20,20 Euro
- 2. für die zusätzliche Betreuung im Hort der Gemeinde für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 19,35 Euro.
Beitragssätze innerhalb der Öffnungszeiten:
1. Beitragssätze für Krippenkinder
Stunden | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Gastkind |
1. Kind | 1. Kind | 2. Kind 60% | 2. Kind 60% | 3. Kind 20% | 3. Kind 20% | ||
9 | 212,00 | 190,80 | 127,20 | 114,48 | 42,40 | 38,16 | 15,15 |
6 | 141,34 | 127,20 | 84,80 | 76,32 | 28,27 | 25,44 | 10,10 |
4,5 | 106,00 | 95,40 | 63,60 | 57,24 | 21,20 | 19,08 | 7,60 |
Mehrbetreuung pro Stunde 5,45 €
2. Beitragssätze für Kindergartenkinder
Stunden | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Gastkind |
1. Kind | 1. Kind | 2. Kind 60% | 2. Kind 60% | 3. Kind 20% | 3. Kind 20% | ||
9 | 130,00 | 117,00 | 78,00 | 70,20 | 26,00 | 23,40 | 9,30 |
6 | 86,67 | 78,00 | 52,00 | 46,80 | 17,34 | 15,50 | 6,20 |
4,5 | 65,00 | 58,50 | 39,00 | 35,10 | 13,00 | 11,70 | 4,65 |
Mehrbetreuung pro Stunde 2,77 €
3. Beitragssätze für Hortkinder
Stunden | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Familie | Alleiner-ziehende | Gastkind |
1. Kind | 1. Kind | 2. Kind 60% | 2. Kind 60% | 3. Kind 20% | 3. Kind 20% | ||
6 | 83,50 | 75,15 | 50,10 | 45,09 | 16,70 | 15,03 | 6,00 |
5 | 69,59 | 62,63 | 41,75 | 37,58 | 13,92 | 12,53 | 5,00 |
Mehrbetreuung pro Stunde 2,45 €
Nichtabgeholte Hortkinder pro Stunde 19,35 €
Nichtabgeholte Schwalbennest-Kinder pro Stunde 20,20 €