Kindertagespflegerichtlinie


Richtlinie der Gemeinde Löbnitz für die Kindertagespflege (Kindertagespflege-RL)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 29.06.2020 folgende Richtlinie beschlossen:

Rechtliche Grundlagen für das Angebot der Kindertagespflege sind in der jeweils geltenden Fassung:

  • Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist,
  • Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist,
  • Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 ((SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
  • Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz (Kita-Betreuungssatzung), bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz am 24. November 2014,
  • Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz (Elternbeitragssatzung) am 20. Dezember 2019

Kindertagespflege

  • Die Gemeinde Löbnitz bietet für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenalter) die Bildung, Erziehung und Betreuung zusätzlich in der Kindertagespflege an. Bei besonderem Bedarf kann das Kind auch im Kindergartenalter in der Kindertagespflege betreut werden.
  • Die Betreuung findet in der Regel täglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Kernzeit) statt. Die Betreuungszeit erstreckt sich nicht auf Wochenenden, Feiertage sowie den 24. und 31. Dezember.
  • Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten durch in der Regel selbständig tätige Kindertagespflegepersonen ausgeübt werden.
  • Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des SGB VIII erteilt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Kindertagespflegeperson.

Vertragliche Vereinbarungen

  • Bei der Kindertagespflege entscheidet die Kindertagespflegeperson in Abstimmung mit der Gemeinde Löbnitz über die Aufnahme von Kindern unter folgenden Voraussetzungen:

die Kindertagespflegestelle ist in den Kindertagesstättenbedarfsplan des Landkreises Nordsachsen aufgenommen und die Kindertagespflegeperson besitzt eine Erlaubnis.

  • Es werden vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Löbnitz aufgenommen. Ein Aufnahmeantrag für Kinder, die nicht innerhalb der aufgeführten Altersgrenzen liegen oder nicht im Gemeindegebiet wohnhaft sind, ist gesondert zu begründen. Die Bestätigung der Wohnortgemeinde für die Übernahme der anteiligen Kosten für die zu betreuenden Kinder, die außerhalb der Gemeinde Löbnitz wohnen, ist vor dem Vertragsabschluss vorzulegen.
  • Die Kindertagespflegeperson schließt mit den Personensorge-berechtigten beim Zustandekommen des Betreuungsverhältnisses einen privatrechtlichen Vertrag zur Kindertagespflege auf Grundlage der Kita-Betreuungssatzung der Gemeinde Löbnitz sowie der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Löbnitz in der jeweils gültigen Fassung ab.
  • Die Gemeinde Löbnitz schließt mit den Kindertagespflegepersonen eine schriftliche Vereinbarung auf Grundlage dieser Richtlinie ab. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Vereinbarung kein Anstellungsverhältnis der Kindertagespflegeperson mit der Kommune begründet.

Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

  • Zur Abdeckung der Aufwendungen, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, für die erbrachte Förderungsleistung und zum Ausgleich der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit wird von der Kommune ein Betrag pro betreutem Kind und Monat (siehe Anlage) geleistet. Grundlage des Betrages ist die zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, jedoch maximal eine tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden (Vollzeitplatz).
  • Zusätzlich zu dem Sachaufwand und der Förderungsleistung werden der Kindertagespflegeperson (nicht pro Kind) ausschließlich durch vorgelegte Nachweise des jeweiligen Versicherers die Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die Aufwendungen zu einer angemessenen
    Kranken- und Pflegeversicherung (siehe Anlage) jeweils nach Abschluss des Beitragsjahres erstattet.
  • Verpflegungskostenersatz wird durch die Kommune nicht gewährt. Die Finanzierung dieser Aufwendungen ist in dem Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson zu vereinbaren.
  • Auf Antrag der Kindertagespflegeperson können durch die Gemeinde Löbnitz in besonderen Fällen weitere Aufwendungen erstattet oder Sonderkonditionen gewährt werden.
  • Die Kindertagespflegeperson meldet der Gemeinde Löbnitz bis zum 5. eines Monats die für den vorangegangenen Monat angemeldeten Kinder (Name, Vorname und Geburtsdatum) und deren Betreuungszeit.
  • Die laufenden Geldleistungen der Kommune werden rückwirkend bis zum 15. eines Monats für den vorangegangenen Monat auf das Konto der Tagespflegeperson überwiesen.
  • Die Kommune kann die Zahlung an die Tagespflegeperson einstellen, sofern die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages zwei Monatsbeträge oder mehr beträgt. Die Kommune unterrichtet die Kindertagespflegeperson hierüber mindestens vier Wochen vor Einstellung der Zahlung, damit diese noch die Möglichkeit hat, den Betreuungsvertrag mit den Personensorgeberechtigten zu kündigen.

Freistellung für Urlaub, Krankheit und Fortbildung

  • Geplante Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wegen Urlaub und Fortbildung bis zu 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr führen nicht zu einer Kürzung des Betrages für den Sachaufwand und die Förderungsleistung.
  • Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten stimmen ihre Urlaubspläne miteinander ab. Abwesenheitszeiten des Kindes bleiben unberührt.
  • Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wegen Krankheit bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr führen nicht zur Kürzung des Betrages für den Sachaufwand und die Förderungsleistung. Ein entsprechendes ärztliches Attest ist vorzulegen.

Unfall- und Haftpflichtversicherung

  • Für das Kindertagespflegekind gewährt die Unfallkasse Sachsen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
  • Der Kommunale Schadenausgleich gewährt Haftpflichtdeckungs-schutz für Haftpflichtansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Kindertagespflegeperson
    aus ihrer Betreuungstätigkeit entstehen. Haftpflichtdeckungsschutz wird auch gewährt für das Tagespflegekind in seiner Eigenschaft als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Der Deckungsschutz bezieht sich nicht auf gegenseitige Ansprüche zwischen Kindertagespflegeperson und Pflegekind (sog. Innenverhältnis).

Schlussbestimmung

  • Die Richtlinie tritt am 01. Juni 2020 in Kraft.
  • Alle bestehenden Vereinbarungen sind auf der Grundlage dieser Richtlinie anzupassen.

Anlage:

  • Der monatliche Betrag für den Sachaufwand und die Förderungsleistung je Vollzeitplatz beträgt 585,00 Euro zuzüglich dem Zuschuss für die mittelbare pädagogische Tätigkeit von 35,00 €. Je nach vertraglich vereinbarter Betreuungszeit erfolgt eine Abstufung des Satzes wie folgt:
  • bis 9 Stunden täglich = 100 % (620,00 €)
  • bis 6 Stunden täglich = 80 % (503,00 €)
  • bis 4,5 Stunden täglich = 60 % (386,00 €).
  • Zusätzlich zu dem Sachaufwand und der Förderungsleistung werden der Kindertagespflegeperson (nicht pro Kind) ausschließlich durch vorgelegte Nachweise des jeweiligen Versicherers
    a) die Beiträge zu einer Unfallversicherung¹
    b) die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung² sowie
    c) die Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung³
    jeweils nach Abschluss des Beitragsjahres erstattet.

¹ Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jährlich durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) festgesetzten einheitlichen Beitrag.
² Die durch einen Beitragsbescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung werden hälftig erstattet.
³ Anerkannt werden die nachgewiesenen Kosten in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese werden hälftig erstattet. Sonderbeiträge werden nicht erstattet.

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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