Kindertageseinrichtung Elternbeitragssatzung

Kindertageseinrichtung Elternbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. 2009, 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am 26.02.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Erziehungsberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege auf Grundlage der Satzung über die Kindertagesbetreuung der Gemeinde Löbnitz (Kitabetreuungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung betreut werden.

(2) Für Erziehungsberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Gemeinde Löbnitz betreut werden, gelten die §§ 4 und 5 dieser Satzung in Verbindung mit den veröffentlichten Elternbeiträgen nach § 4 Absatz 1.

§ 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

(1) Für die Kindertagesbetreuung erhebt die Gemeinde Löbnitz Elternbeiträge und weitere Entgelte.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesbetreuung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertagesbetreuung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats oder endet die Betreuung in Ausnahmefällen vor dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte für Mehrbetreuung bzw. Elternbeiträge für zeitweise Betreuung entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Eine zeitweise Betreuung wird für Kinder ermöglicht, die in Ausnahmefällen eine tageweise Betreuung in Anspruch nehmen, wenn in der Kindertageseinrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Absatz 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Kinder in zeitweiser Betreuung.

(4) Krankheit, Quarantäne, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertagesbetreuung bis zu vier Wochen. Satz 2 gilt nicht bei einer personell bedingten Schließung von Kindertageseinrichtungen von Betreuungsgruppen an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen, soweit durch den Träger keine adäquate Betreuung angeboten werden kann; auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgt für jeweils fünf aufeinanderfolgende Betreuungstage die Erstattung in Höhe von einem Viertel des jeweiligen monatlichen Elternbeitrages.

§ 3 Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Erziehungsberechtigten. Bei einer Mehrheit von Erziehungsberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 4 Elternbeiträge

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. Diese werden bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das vergangene Jahr im Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz veröffentlicht. Auf dieser Grundlage entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz über die Höhe eventuell nötiger Anpassungen. Die Änderung je Betreuungsform und -zeiten werden anschließend im Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz veröffentlicht.

(2) Die ungekürzten monatlichen Elternbeiträge betragen für die Kindertagesbetreuung

  1. in Kinderkrippen bis zu 9 Stunden täglich (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) 245,00 Euro
  2. in Kindergärten bis zu 9 Stunden täglich (von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt) 140,00 Euro
  3. im Hort bis zu 6 Stunden täglich (Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse) 83,50 Euro

(3) Werden mehrere Kinder einer Familie in der Kindertagesbetreuung aufgenommen (Zählkinder), so ermäßigt sich der Elternbeitrag für die Betreuung der weiteren Kinder wie folgt:

2. Zählkind auf 60 Prozent

3. Zählkind auf 20 Prozent

Für jedes weitere Kind wird kein Elternbeitrag erhoben.

Die Kinder sind in der Altersreihenfolge zu zählen. Adoptiv- und Stiefkinder, die in der Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, werden entsprechend berücksichtigt. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz der Kinder.

(4) Für Kinder von Alleinerziehenden ermäßigt sich der Elternbeitrag auf 90 Prozent. Alleinerziehende sind Erziehungsberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern ohne weitere erwachsene Person allein in einem Haushalt (gemeinsame Wohnung) zusammenleben und tatsächlich mehr als hälftig allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen. Werden mehrere Kinder von Alleinerziehenden in der Kindestagesbetreuung aufgenommen, findet Abs. 3 Anwendung.

§ 5 Weitere Entgelte

(1) Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung die zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten nach § 4 Absatz 1, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen.

(2) Für die zeitweise Betreuung (Gastkind) beträgt der Beitragssatz pro Tag 1/20 des Beitrages nach § 4 Absatz 2. Dieser Beitrag ist nicht ermäßigungsfähig.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung überschritten (Mehrbetreuung). Werden weitere Entgelte nach folgen Maßgaben erhoben:

1. Kinderkrippe 1/180

2. Kindergarten 1/180

3. Hort 1/120

der zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten nach § 4 Absatz 1. Dieser Beitrag ist nicht ermäßigungsfähig. Eine Mehrbetreuung in der Kindertagespflege über 9 Stunden, wird zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten privatrechtlich vereinbart und berechnet.

(4) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt für die Betreuung entsprechend der Anlage zu dieser Satzung erhoben.

(5) Die Höhe der zu entrichtenden weiteren Entgelte je Betreuungsform und -zeiten sind in der Anlage zu dieser Satzung ausgewiesen.

§ 6 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

(1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch einen Bescheid der Gemeinde Löbnitz festgesetzt.

(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Löbnitz sowie die Kindertagespflege ist jeweils am 15. Kalendertag des Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides.

(3) Änderungen des Elternbeitrages durch

– Wechsel der Betreuungsart,

– Erhöhung oder Absenkung der Betreuungszeit,

– Veränderung der Familienverhältnisse oder

– veränderte Voraussetzungen für die Gewährung von Ermäßigungen

werden vom 1. Kalendertag des nächsten Monats an wirksam, wenn die entsprechende schriftliche Information durch die Erziehungsberechtigten bis zum 15. des Vormonats in der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege vorliegen.

(4) Erfolgt die Zahlung der Elternbeiträge, weiterer Entgelte bzw. Elternbeiträge für die zeitweise Betreuung nicht bis zum Fälligkeitstermin, werden abgabenrechtliche Nebenleistungen erhoben.

(5) Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides.

§ 7 Grundsätze zur Ermäßigung, zum Erlass bzw. zur Übernahme von Elternbeiträgen

(1) Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Absätze 3 und 4 sind schriftlich bzw. durch Erklärung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Träger der Einrichtung ist berechtigt, die Richtigkeit der Ermäßigung des Elternbeitrages durch Vorlage von Nachweisen zu prüfen und bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend Korrekturen vorzunehmen.

(2) Für den Erlass bzw. für die Übernahme der Elternbeiträge ist das Jugendamt des Landkreises Nordsachsen zuständig. Dieses ist von den Erziehungsberechtigten beim Jugendamt zu beantragen.

(3) Bei der Berechnung der Elternbeiträge wird die Ermäßigung, der Erlass bzw. die Übernahme erst nach Vorlage des bestätigten Bewilligungsbescheides bei der Gemeinde Löbnitz bzw. beim Träger der Einrichtung berücksichtigt. Entstehende Differenzen sind durch die Erziehungsberechtigten zu zahlen.

(4) Für Kinder mit Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Nordsachsen werden keine Ermäßigungen über das Landratsamt Nordsachsen gewährt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.2019 über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Gemeinde Löbnitz (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) außer Kraft.

Löbnitz, den 26.02.2024

Detlef Hoffmann, Bürgermeister                                         (Siegel)

(im Original unterschrieben und gesiegelt)


Anlage zu §§4 und 5 der Elternbeitragssatzung

I. Elternbeiträge monatlich

(1) Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Absatz 2 SächsKitaG (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres)

 tägliche Betreuung bis zu … Stunden
4,569
Familie
1. Zählkind122,50 €163,33 €245,00 €
2. Zählkind73,50 €98,00 €147,00 €
3. Zählkind24,50 €32,67 €49,00 €
Alleinerziehend
1. Zählkind110,25 €147,00 €220,50 €
2. Zählkind66,15 €88,20 €132,30 €
3. Zählkind22,05 €29,40 €44,10 €

(2) Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Absatz 3 SächsKitaG (von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt)

 tägliche Betreuung bis zu … Stunden
4,569
Familie
1. Zählkind70,00 €93,33 €140,00 €
2. Zählkind42,00 €56,00 €84,00 €
3. Zählkind14,00 €18,67 €28,00 €
Alleinerziehend
1. Zählkind63,00 €84,00 €126,00 €
2. Zählkind37,80 €50,40 €75,60 €
3. Zählkind12,60 €16,80 €25,20 €

(3) Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Absatz 4 SächsKitaG (vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse)

 tägliche Betreuung bis zu … Stunden
56
Familie
1. Zählkind69,59 €83,50 €
2. Zählkind41,75 €50,10 €
3. Zählkind13,92 €16,70 €
Alleinerziehend
1. Zählkind62,63 €75,15 €
2. Zählkind37,58 €45,09 €
3. Zählkind12,53 €15,03 €

II. Elternbeiträge für Gastkinder

– Tagesbeitrag, nicht ermäßigungsberechtigt

Kinderkrippenkind12,25 €bis zu 9 Stunden täglich
Kindergartenkind7,00 €bis zu 9 Stunden täglich
Hortkind4,18 €bis zu 6 Stunden täglich

III. weiteres Entgelt für Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit

– nicht ermäßigungsberechtigt

Kinderkrippenkind7,80 €je weitere angefangene Stunde
Kindergartenkind3,34 €je weitere angefangene Stunde
Hortkind2,91 €je weitere angefangene Stunde

IV. weiteres Entgelt für Betreuung nach Ablauf der Öffnungszeit

– nicht ermäßigungsberechtigt

alle Betreuungsformen30,00 €je weitere angefangene Stunde

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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