Gehölzschutzsatzung


Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Löbnitz

Aufgrund von §4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit §22 und §50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690 geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz am 28.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

§1 Schutzzweck; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

(1) Schutzzweck der Satzung ist:

  • die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • die Abwehr schädlicher Einwirkungen
  • die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  • die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
  • die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§2 Schutzgegenstand

(1) Gehölze auf dem Gebiet der Gemeinde Löbnitz werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.

(2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:

Bäume mit einem Stammumfang von 1 Meter und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang,

Sträucher von mindestens 4 Metern Höhe,

Hecken im Innenbereich, §34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 5 Metern Länge, im Außenbereich, §35 BauGB, ab 5 Metern Länge,

Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach §10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge.

(3) Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

bei Bäumen mit säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten,

bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,

bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten,

bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,

Obstbäume sowie Nussbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach §26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken; Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, §2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 1 Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

Gehölze im Wald im Sinne von §2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG),

Bäume und Hecken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden.

(5) Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach §30 BNatSchG und §26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach §1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen.

(6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§3 Schutz und Pflegegrundsätze

(1) Die nach §2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach §2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer  oder Trittschäden zu schützen.

(2) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach §2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach §2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.

§4 Verbote

(1) Die Beseitigung der nach §2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach §2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

den nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,

näher als 5 Meter von der Stammbasis nach §2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,

im nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach §2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,

an nach §2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,

an nach §2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,

die Rinde nach §2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,

Kronenschnitte an nach §2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,

§5 Ausnahmen

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach §2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;

dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann;

ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt;

Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach §2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen;

(2) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§6 Befreiungen

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach §67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn

dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§7 Zulässige Handlungen

Die §§4 bis 6 gelten nicht für:

ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen

zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,

zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen, wenn es sich ausschließlich um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Bäume handelt,

unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von §10 bleibt unberührt.

§8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §5

(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §5 ist vom Eigentümer der nach §2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach §2 geschützten Gehölze auf dem Grundstück sowie auf einer jeweils 5 Meter breiten Fläche der Nachbargrundstücke anzugeben und der Standort unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und Weise ausreichend beschrieben ist.

(2) Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach §5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischen-mitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt.

(3) Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des §39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach §67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach §67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.

§9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach §6

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach §6 gelten §8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie §53 Abs. 3 SächsNatSchG.

(2) Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Löbnitz erhoben.

§10 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

(1) Werden nach §2 geschützte Gehölze

 entgegen §4 oder

 aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach §5 oder

 aufgrund einer Befreiung nach §6 oder

 entsprechend §7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.

(2) Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach §2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.

(3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeinde-verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen” fest.

(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen.

(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Gemeinde Löbnitz zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(6) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen §4 vornimmt, Gehölze ent-sprechend §7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt oder eine Ausnahmegeneh-migung nach §5 bzw. eine Befreiung nach §6 erhalten hat.

(7) Muss ein nach §2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausgenommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken) innerhalb von 5 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.

(8) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des §12 unberührt.

(9) Die durchgeführten Ersatzpflanzungen sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§11 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des §54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 nach §2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können.

Ordnungswidrig im Sinne des §61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen §4 Absatz 2 Nr. 1 den nach §2 Absatz 3 geschützten

 Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,

entgegen §4 Absatz 2 Nr. 2 näher als 5 Meter von der Stammbasis nach §2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,

im nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach §2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,

an nach §2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,

an nach §2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,

die Rinde nach §2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt,

an nach §2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,

(2) Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach §7 Nr. 2) berufen kann.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des §61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. seiner Anzeigepflicht gemäß §7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

2. auf Grundlage von §10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungs-gemäß durchführt und die durchgeführten Ersatzpflanzungen der Gemeinde anzeigt,

3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach §5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach §6 Abs. 2 i. V. m. §67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen §11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Löbnitz vom 12.11.2001 außer Kraft.

A.Wohlschläger

Bürgermeister

Löbnitz, den 07.02.2012

Anlage zu §10 der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Löbnitz

Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen

Für beseitigte oder zerstörte Gehölze wird folgende Ersatzpflanzung angeordnet:

Freiraumkategorie/ Funktion/ GrundstücksnutzungMaßnahmen/ Art des EingriffesStammdurchmesser (STD)/Stammumfang (STU) des Baumes bei Beseitigung bzw. Zerstörung in cm
  STD15-2021-3031-5051-70> 70
  STU45-6364-9495-157158-220> 220
   Anzahl der Pflanzen in Stück, Pflanzklassen A – E
öffentliche Plätze, Parkanlagen, Gesellschaftsbauten, Industriebetriebe in GewerbegebietenBauvorhaben, 5 x A5 x B5 x C5 x D5 x E
natürlicher Abgang, 1 x D1 x D1 x D1 x D1 x D
Pflege 0001 x D1 x D
ohne Genehmigung 10 x A10 x B10 x C10 x D10 x E
Gewerbebetriebe, Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamen Wohngrünanlagen, Villen, Friedhöfe, SportanlagenBauvorhaben, 4 x A4 x B4 x C4 x D4 x E
natürlicher Abgang, 1 x A1 x B1 x C1 x C1 x C
Pflege 0001 x C1 x C
ohne Genehmigung 10 x A10 x B10 x C10 x D10 x E
Mehrfamilienhäuser auf Einzelgrundstücken, EinfamilienhäuserBauvorhaben, 3 x A3 x B3 x C3 x D3 x E
natürlicher Abgang, 1 x A1 x B1 x B1 x B1 x B
Pflege 000  
ohne Genehmigung 5 x A5 x B5 x C5 x D5 x E

Pflanzenklassen und Kosten für Ersatzpflanzungen

PflanzenklassePflanzgrößeØ Pflanzkosten
 
Ø PflegekostenGesamtkosten
AHeister Höhe bis 3 m38,00 €22,00 €60,00 €
BHochstamm STU 8-14 cm200,00 €150,00 €350,00 €
CHochstamm STU 14-16 cm300,00 €200,00 €500,00 €
DHochstamm STU 18-20 cm500,00 €350,00 €850,00 €
EHochstamm STU 20-30 cm1.500,00 €500,00 €2.000,00 €

Großsträucher und Hecken sind durch einfache Ersatzpflanzung von mittlerer Baumschulqualität zu ersetzen.

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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