Hundesteuersatzung

Über unsere Webseite „Formulare“ können Sie Ihren Hund online oder über das gewohnte pdf-Formular anmelden. Die Abmeldung Ihres Hundes erfolgt derzeit nicht online, sondern nur über ein pdf-Formular.


Satzung der Gemeinde Löbnitz für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S.301ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl.S.425) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S.502 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz am 12.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Löbnitz erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löbnitz zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Löbnitz aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

1. American Staffordshire Terrier

2. Bullterrier

3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Jagdhunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf  Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4 Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet der Gemeinde Löbnitz gehaltenen über drei Monaten alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1.Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 6 Steuersatz

(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

a) für den 1. Hund = 24,00 Euro

b) für den 2. Hund = 36,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund = 72,00 Euro

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweite oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.

(4) Steuerbefreiung nach § 8 bleiben unberührt.

§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löbnitz

a) für den ersten Hund = 120,00 Euro

b) für jeden weiteren Hund = 240,00 Euro

§ 7 A Steuersatz bei Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung

(1) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Über den Antrag ergeht ein Bescheid. Auf dieser Grundlage erfolgt die Besteuerung für den Hund wie nach § 6 Abs. 1.

(2) Eine Änderung des Steuersatzes erfolgt frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Bescheid vorgelegt wird.

(3) Regelungen anderer Bundesländer hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Bescheidung/ Feststellung der Ungefährlichkeit werden nicht berührt.

§ 8 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

1. Blindenhunden

2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und zur Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen.

3. Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

4. Hunden von Forstbediensteten, sowie diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind.

5. Hunden von bestätigten Jagdaufsehern.

6. Hunden durch Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist.

7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind.

8. Herdengebrauchshunden

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde. § 1 Abs. 5 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) bleibt unberührt.

§ 9 Steuerermäßigungen

(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

1. Hunde, die von zugelassenen  Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden

2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäude gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere, wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 10 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1)  Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 Ziffer 1 und 2.

(3)  Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werde soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

2. Der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde.

3. Die Unterbringung der Hunde nicht der Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

§ 11 Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer entsteht am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und ist am 15. Februar fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Die überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 12 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Löbnitz einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters des Hundes der Gemeinde Löbnitz anzuzeigen.

Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde Löbnitz im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde Löbnitz innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde Löbnitz innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 13 Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller 5 Jahre von der Gemeinde Löbnitz eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses  und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in der von der Gemeinde Löbnitz festgesetzten Frist umzutauschen.

(5) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird gegen eine Gebühr entsprechend des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Löbnitz eine Ersatzmarke ausgegeben.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

1. seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

2. Der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.01.1992 außer Kraft.

Löbnitz, den 12.11.2001

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

Keine Veranstaltung gefunden!

Organisation bearbeiten

Hier können Sie die Daten für Ihre Organisation ändern. Um die Daten für Ihre Person zu ändern, kontaktieren Sie uns bitte.

Über das Unternehmen/den Verein

Wählen Sie ein kein neues Bild aus, bleibt das aktuelle Bild bestehen.

Unternehmen oder Verein hinzufügen

Über Ihre Person (nicht in Ihrem Webauftritt sichtbar)

Über das Unternehmen/den Verein (in Ihrem Webauftritt sichtbar)

Zum Inhalt springen