Ausführliche weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Sächsischen Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de und über den Landkreis Nordsachsen www.landkreis-nordsachsen.de
Aktuelle Coronaverordnungen
Sächsische-Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022)
Testmöglichkeiten
28.04.2022 DRK Testzentrum schließt
Letztmalig am Donnerstag, 28. April 2022, besteht die Möglichkeit, sich in der Eilenburger Straße 65 mittels Antigen-Schnelltest auf Covid19 testen zu lassen. Ab Mai werden die Räumlichkeiten des Schulungszentrums wieder der eigentlichen Bestimmung dienen. Schrittweise wird dort dann wieder die Erste-Hilfe-Ausbildung für Berufliche Ersthelfer oder Führerschein-Neulinge stattfinden.
Impfstellen
03.04.2022: Aufhebung vieler Schutzmaßnahmen – Maßnahmen im Überblick
Einrichtungsbezogene FFP2-Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt unter anderem in folgenden Einrichtungen:
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege)
- öffentlicher Personennahverkehr (Schülerinnen und Schüler benötigen lediglich eine medizinische Maske)
Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
- Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten muss mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorgelegt werden.
Schulen und Bildung
- Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt. Nach den Osterferien entfällt die Testpflicht.
- Eine Maskenpflicht gibt es in den Schulen nicht mehr.