Ausführliche weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Sächsischen Staatsregierung https://www.coronavirus.sachsen.de/ und über den Landkreis Nordsachsen https://www.landkreis-nordsachsen.de
NEU: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gültig vom 11.Januar 2021 bis 07.Februar 2021
11.01.2021: Informationen zur Verlängerung der Schließung von Kita, Schule und Hort

09.01.2021: Elternbeiträge werden im Lockdown erstattet
Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.
Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.
Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.
Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.
Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.
Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.
Quelle: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/245133
08.01.2021: Welche Änderungen beinhaltet die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab dem 11.01.2021?
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Horte und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
06.01.2021: Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert
Angesichts der Coronalage bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis Ende Januar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10), Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und Fachoberschulen können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Diese Entscheidung wurde heute im Ergebnis einer Kabinettssitzung getroffen.
Um die Wiederöffnung der Schulen mit hohen Präsenzzeiten zu ermöglichen, werden die Winterferien verkürzt und deren Zeitraum verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
Schüler, deren Eltern langfristig für die Winterferien Urlaub gebucht haben, können sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch befreien lassen.
»Nur wenn es die Infektionslage erlaubt, werden die Bildungseinrichtungen nach der einen Woche Winterferien wieder geöffnet. Mir ist bewusst, dass wir den Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern, aber auch den Pädagogen damit sehr viel abverlangen. Aber die anhaltend hohen Infektionszahlen erlauben derzeit keine Öffnung der Schulen und Kitas«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. An weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 5 soll der Unterricht dann im Wechsel zwischen Präsenzzeit an der Schule und Lernzeit zu Hause erfolgen.
Quelle: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/245029
17.12.2020: Antworten auf die häufigsten Fragen
Darf man zum Einkaufen nach Sachsen-Anhalt fahren?
JA, gemäß § 2 b SächsCoronaSchVO ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind in der nachfolgenden Aufzählung abschließend genannt. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sind erlaubt. Eine Begrenzung nur auf den Landkreis des Wohnortes gibt es insoweit nicht.
Gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für Kinder?
Ab dem sechsten Geburtstag besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für Kinder. Auf Spielplätzen gilt die Pflicht erst für Kinder ab dem zehnten Geburtstag.
Mit wie vielen Personen darf ich mich im öffentlichen Raum aufhalten?
Im öffentlichen Raum dürfen Sie sich mit Ihrem eigenen Hausstand, dem Partner, der Partnerin oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal fünf Personen ohne Einhaltung des Mindestabstandes aufhalten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
Mit wie vielen Personen darf ich mich zu Hause treffen?
Treffen in der eigenen Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, dem Partner, der Partnerin oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, bis insgesamt maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Für Weihnachten gelten Ausnahmen.
Ist die Müllentsorgung gesichert?
Ja, die Müllabfuhr arbeitet als Betrieb der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Auf Anordnung des Landkreises Nordsachsen werden mit sofortiger Wirkung bis vorerst zum 10.01.2021 die folgenden Wertstoffhöfe geschlossen:
– – Wertstoffhof Bad Düben
– – Wertstoffhof Taucha
– – Wertstoffhof Schkeuditz/Radefeld und
– – Wertstoffhof Lissa.
Die Wertstoffhöfe Spröda, sowie die Betriebshöfe Torgau und Rechau/Zöschau bleiben geöffnet, um das Serviceangebot für Private als auch Gewerbetreibende aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.kwdz.de
Ist Fußpflege erlaubt?
Fußpflege ist aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen gestattet. Das ist der Fall, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde oder aus gesundheitlichen Gründen, z. B. wegen Einschränkungen der Mobilität oder aus Altersgründen die Fußpflege nicht mehr selbst vorgenommen werden kann.
Sie haben noch weitere Fragen rund um die aktuelle Corona-Verordnung?
Weitere Antworten finden Sie hier.
16.12.2020: Anpassung der Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 16.Dezember 2020
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.
Das wichtigste ab 16.Dezember 2020:
- Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen nach §2 SächsCoronaSchutzVO)
- private Treffen im eigenen Wohnumfeld mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt)
- Treffen im öffentlichen Raum mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt)
- Vom 24. bis 26. Dezember sind private und öffentliche Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis möglich (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). In den fünf bis sieben Tagen davor wird “dringend empfohlen”, soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
2. Friseure müssen schließen
3. Großhandel nur für Gewerbetreibende geöffnet
4. Anpassung der Berufsgruppen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung
5. Empfehlungen für regelmäßige Tests in Pflegeeinrichtungen
6. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester wird über den Bund geregelt.
11.12.2020: Alle Information zur Notbetreung in Kita und Hort
Die vollständig ausgefüllten und von beiden Personensorgeberechtigten unterschriebenen Anträge können Sie schriftlich auf der Gemeindeverwaltung Löbnitz, Parkstraße 15, 04509 Löbnitz abgegeben.

11.12.2020: Übersicht über die neuen Corona-Schutz-Maßnahmen ab dem 14.Dezember 2020
Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen
- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen.
- vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
- vor Schulen, Kitas und Kirchen
- in Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann
- Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
- Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreie Stadt: : Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). Die Ausgangssperre gilt nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht.
- Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Einkaufen und Geschäfte
Groß- und Einzelhandel sind geschlossen.
Offen bleiben:
- Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
- Weihnachtsbaumverkauf
- Getränkehandel
- Tierbedarf
- Post und Postdienstleistungen
- Drogerien und Apotheken
- Friseure
- Banken und Geldinstitute
- Optiker
- Bestatter
- Reinigungen
- Verkauf von Pyrotechnik
- Waschsalons
- Abhol- und Lieferdienste
- Zeitungsverkauf
- Tankstellen
- Kfz-Handel und Fahrradservice
Kontakte reduzieren und Abstand halten
- Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.
- Strengere Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf max. 5 Personen zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.
- Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.
Quarantänepflicht
- bei positivem Test
- bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
- bei Verdacht auf eigene Infektion
Schulen und Kitas
Schließung von Kitas, Schulen und Horteinrichtungen. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen.
In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten
Weihnachten
- Lockerungen an Weihnachten:
- Zusammenkünfte im engsten Familien- oder Freundeskreis mit maximal 10 Personen sind vom 23. Dezember 2020 12 Uhr bis zum 27. Dezember 2020 12 Uhr möglich.
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen.
- Empfehlung: Vor den Feiertagen Kontakte auf das wirklich Notwendigste reduzieren.
Beachten Sie hier die neuen Regelungen ab 16.Dezember 2020!
08.12.2020: Informationen zur Kabinettssitzung der Sächsischen Staatskanzlei vom 8. Dezember 2020 zu strengeren Beschränkungen in Sachsen
Quelle: www.staatsregierung.sachsen.de/aus-dem-kabinett-4512.html
Die sächsische Staatsregierung reagiert auf die stark stiegenden Infektionszahlen in Sachsen und plant weitere Verschärfungen der Corona-Maßnahmen.
Schulen, Kitas und Einzelhandelsgeschäft sollen ab dem 14. Dezember schließen. Ausgenommen werden sollen Geschäfte für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Supermärkte, Tankstellen, Sanitätshäuser, Banken usw.
Die angepasste Verordung soll am 11. Dezember 2020 vom Kabinett in einer Sondersitzung verabschiedet werden. Sie wird vom 14. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten. Für den Zeitraum vom 23. Dezember ab 12:00 Uhr bis zum 27. Dezember um 12:00 Uhr gelten die bisher verabschiedeten Lockerungen. Demnach können Zusammenkünfte im engsten Familine- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen in diesem Zeitraum stattfinden.
02.12.2020: Eingeschränkter Regelbetrieb im Kinderhaus Schwalbennest
Ab dem 07.12.2020 bis voraussichtlich 23.12.2020 erfolgt im Kinderhaus Schwalbennest ein eingeschränkter Regelbetrieb.
Öffnungs- und Schließzeiten:
Montag bis Freitag 6.30 – 16.00 Uhr
Gruppenübergreifende Kontakte zwischen den Kindern sowie dem Personal sollen so gering wie möglich gehalten werden. Diese Maßnahmen erfordern mehr Personal. Durch den eingeschränkten Regelbetrieb kann die Einrichtung die Betreuung weiter gewährleisten.
30.11.2020: Pressemitteilung des Landratsamtes Nordsachsen – Allgemeinverfügung mit verschärften Corona-Schutz-Maßnahmen erlassen
Für den Landkreis Nordsachsen gilt ab 1. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Grundlage dafür ist die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen, die ebenfalls am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Diese verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Anordnung verschärfender Maßnahmen, wenn an fünf Tagen in Folge mehr als 50 bzw. 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verzeichnet wurden.
„Wir brauchen nicht um Zahlen feilschen: Fakt ist, den kritischen Wert von 50 haben wir längst überschritten, sachsenweit liegen wir laut Robert-Koch-Institut derzeit bei rund 242“, sagt Nordsachsens Landrat Kai Emanuel. „Das Virus kennt keine Kreisgrenzen. Die Regionen sind eng miteinander verflochten. Um die Zahlen wieder nach unten zu bekommen, brauchen wir keine Kleinstaaterei, sondern geschlossenes Handeln.“ Darum hätten sich die Landräte aller zehn Landkreise darauf verständigt, ihre Allgemeinverfügungen einheitlich nach den in Paragraph 8 der neuen sächsischen Verordnung definierten Regeln bei Überschreiten des 200er Wertes zu erlassen. „Kontakte vermeiden, um Ansteckungsgefahren zu verringern und damit das Virus auszubremsen –nur darum geht es“, so Landrat Emanuel. „Die Gründe dafür sind alle bekannt.“
Die Allgemeinverfügung enthält Beschränkungen für das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Anordnungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, zu Abgabe und Konsum von Alkoholika im öffentlichen Raum sowie zur Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel. Sie gilt bis einschließlich 28. Dezember 2020. Im Wortlaut ist die Allgemeinverfügung samt Begründungen auf der Internetseite „Infos zum Corona-Virus“ des Landkreises nachlesbar.
27.11.2020: Aus der Kabinettssitzung der Sächsischen Staatskanzlei
Das sächsische Kabinett legte in seiner Sitzung die neuen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie fest. Die entsprechend angepasste Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird am 1. Dezember in Kraft treten und bis zum 28. Dezember gelten.
Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:
Kontaktbeschränkungen
• Beschränkung auf Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.
• Ab 23.12. dürfen sich insgesamt zehn Personen aus Familien- und Freundeskreis treffen.
• Keine Obergrenzen für Kirchen, der Mindestabstand muss jedoch eingehalten werden.
Erweiterung der Mund-Nasenbedeckungspflicht
• vor Geschäften und auf den dazu gehörigen Parkplätzen
• vor Kirchen
• vor Schulen und Kitas
• in Arbeits- und Betriebsstätten
Schule und Kita
Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und pro Woche folgende Maßnahmen wirksam:
• Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.
• An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.
• Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen und die Klassenstufen 5 und 6.
Alle bisherigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gelten fort. Die Weihnachtsferien beginnen am 21. Dezember 2020. Das heißt, der letzte Schultag ist der 18. Dezember 2020.
Auch für die Kitas werden weitere Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn sich ein Landkreis ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche befindet. Dann gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb mit der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen.
17.11.2020: Hygiene-Allgemeinverfügung geändert
Das Sozialministerium hat die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus geändert. Ab dem 18. November 2020 gelten folgende Änderungen:
• Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Es wird empfohlen, dass die vulnerablen Gruppen auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.
Den Verordnungstext finden Sie unter www.coronavirus.sachsen.de unter “Amtliche Bekanntmachungen”
16.11.2020: Landratsamt ergänzt Corona-Hotline um zentrale Mailadresse
Pressemitteilung des Landratsamtes vom 16.11.2020
Das Landratsamt Nordsachsen hat einen weiteren Kommunikationskanal für Anliegen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschaffen. In Ergänzung zur Hotline gibt es jetzt auch eine zentrale Corona-Mailadresse. Unter corona@lra-nordsachsen.de werden schriftliche Anfragen entgegengenommen und zusammen mit den jeweils zuständigen Fachbereichen beantwortet.
„Es ist mir wichtig, dass es über die Hotline-Sprechzeiten hinaus für alle Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit gibt, ihre Anliegen vorzubringen“, sagt Landrat Kai Emanuel. „Auch, wenn die Telefonleitungen mal besetzt sind und ein sofortiger persönlicher Kontakt nicht unbedingt nötig ist, bietet der elektronische Schriftverkehr eine gute Alternative.“ Dass rund um die Uhr Anfragen per Mail gesendet werden können, bedeute allerdings nicht, dass diese auch rund um die Uhr beantwortet würden – „zumal es ja auf diesem Weg nicht nur um eine schnelle, sondern vor allem auch um eine fachkundige Antwort geht“, so Emanuel.
Einen zusätzlichen Service bietet zudem die Corona-Website des Landkreises: Wer von einer Quarantäne betroffen ist, findet hier jetzt das passende Merkblatt sowie die Tagebuchvorlage und muss nicht erst warten, bis die Unterlagen mit der Post eingetroffen sind.
Die Corona-Hotline für Nordsachsen ist derzeit montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und sonnabends von 9 bis 16 Uhr unter den Rufnummern 03421-758 5555 und 03421-758 5556 erreichbar, am Buß- und Bettag (18.11.20) von 9 bis 16 Uhr.
Corona-Hotline des Landkreis Nordsachsen
Wer über Atemprobleme klagt, zudem zur Risikogruppe zählt oder Kontakt mit einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte, muss sich telefonisch beim Gesundheitsamt melden.
Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen oder zurückkehren, sind verpflichtet, sich binnen 72 Stunden nach Ankunft einem Corona-Test zu unterziehen.
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Schule, Hort und Kita

