Freistaat Sachsen
Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
Vorherige Ankündigung
nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über beabsichtigte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 5 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und über beabsichtigte Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 79 Absatz 3 SächsWG im Rahmen der gesetzlichen Duldungspflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 38 SächsWG
Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung als Gewässerunterhaltungspflichtiger kündigt hiermit den Eigentümern, Anliegern, Hinterliegern sowie der Öffentlichkeit an den Gewässern 1. Ordnung, Grenzgewässern und an den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen folgende duldungspflichtige Maßnahmen an:
Im Jahr 2022 werden ganzjährig Maßnahmen zur Wühltierbekämpfung an den Hochwasserschutzanlagen, Stauanlagen und Gewässern durchgeführt.
Dazu werden auch gekennzeichnete Fallen und Fanggeräte verwendet, die weder berührt noch verändert oder entfernt werden dürfen. Diese Maßnahmen dienen einem optimalen Hochwasserschutz der Bevölkerung!
Die verwendeten Hinweisschilder:

(Stand: 22.02.2022)