Straßenräumsatzung


Satzung der Gemeinde Löbnitz über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege und weiterer Flächen

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) i. V. m. §§51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßen-gesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am  29.11.2004 folgende Satzung beschlossen:

§1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Gehwege und der in §4 Abs. 2 der Satzung genannten Flächen wird innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

(2) Die Reinigungspflicht der Gehwege umfasst nach o.g. Gesetz auch die Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte.

(3) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen ohne Gehweg wird innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Ausgenommen davon sind die Ortsdurchfahrten der Bundes- und Staatsstraßen.

§2

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgänger-verkehr gewidmeten Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach §41 Abs. 2 StVO. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Haben mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Zugang zu der erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.

(3) Im Zweifel entscheidet die Gemeinde, auf welchem Teil des Gehweges sich die Verpflichtungen der Straßenanlieger nach dieser Satzung erstrecken.

(4) Bei Straßen ohne Gehweg, die nicht unter §2 Abs. 1 Satz 3 fallen, erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zur Mitte der Fahrbahn. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§3

Verpflichtete

(1) Verpflichtete (Straßenanlieger) im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer, Erbbau-berechtigte, Wohnungseigentümer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder zu ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Anlieger gelten ferner auch Eigentümer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende nicht benutzte, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.

(2) Sind mehrere nach dieser Satzung gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

§4

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeit

(1) Die Flächen nach §2 Abs. 1 dieser Satzung sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Gehwege durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung erstreckt sich auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat sowie Unkraut und Laub.

(2) Der Entwässerung dienende Einrichtungen (Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle) oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen der Straße müssen oberirdisch jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch Schnee und Eis, freigehalten werden. Ausgenommen davon sind die Ortsdurchfahrten der Bundes- und Staatsstraßen.

(3) Die Gehwege sind nach Bedarf, jedoch mindestens wöchentlich vor Sonntagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen ohne Aufforderung zu reinigen.

(4) Bei der Gehwegreinigung ist eine übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden. Im Ausnahmefall ist dem durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände, wie Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand entgegenstehen.

(5)  Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist unverzüglich aufzunehmen. Er darf nur mit dem Restmüll entsorgt werden.

(6) Gemäß §2 Abs. 4 dieser Satzung ist bei Straßen ohne Gehweg die Fahrbahn durch die entsprechenden Straßenanlieger bis zur Mitte zu reinigen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§5

Umfang des Schneeberäumens

(1) Die Gehwege im Sinne des §2 Abs. 1 sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet, insbesondere eine Begegnung möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können; d.h. dass die Flüssigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehres gewährleistet ist. Sie sind mindestens in einer Breite von 1,00 Meter zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges und soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so gereinigt, beräumt oder bestreut sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.

(4) §4 Abs.5 Satz 1 gilt entsprechend.

§6

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und rechtzeitig so zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach §5 Abs. 1 und Abs. 3, Satz 2 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden.

(3) §4 Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

§7

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee. bzw. Eisglätte auftritt, ist nach Möglichkeit unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

§8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) entgegen §4 Abs. 2 der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende oberirdische Einrichtungen der Straße nicht freihält,

b) entgegen §4 Abs. 3 die Gehwege nicht oder nicht regelmäßig reinigt,

c) entgegen §4 Abs. 5 den Kehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,

d) entgegen §4 Abs. 6 die Fahrbahn nicht bis zur Mitte reinigt,

e) entgegen §5 Abs. 1 die Gehwege im Sinne des §2 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß von Schnee oder auftauendem Eis beräumt,

f) entgegen §5 Abs. 2 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt,

g) entgegen §5 Abs. 3 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang beräumt,

h) entgegen §6 Abs. 1 die Gehwege nicht ordnungsgemäß bestreut bzw. abstumpft,

i) entgegen §7 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege nicht innerhalb der genannten Zeiten beräumt bzw. bestreut.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. §52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. §52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Gemeinde.

§9

In-Kraft-Treten

Die Satzung  tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten der Satzung entgegenstehende Regelungen außer Kraft.

Löbnitz, den 29.11.2004

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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