Wasserwehrsatzung der Gemeinde Löbnitz

Wasserwehrsatzung der Gemeinde Löbnitz


Aufgrund von § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482)und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz mit Beschluss vom 05.03.2007 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Löbnitz richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 101 SächsWG verpflichtet ist. Dazu gehört auch die Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO) vom 17. August 2004 (SächsABl. S. 553).

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält Einsatzkräfte, technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) sowie aktuelle Alarmierungsunterlagen bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Zustellungsplans.

(2) Für die Geltungsbereiche der Hochwassermeldepegel Golzern 1 und Bad Düben 1 sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die untere Wasserbehörde in der Regel die in Ziff. IV.3. VwV HWMO vorgesehenenMaßnahmen und Handlungen erforderlich:

  1. Alarmstufe 1: Meldedienst
  • ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen;
  • Überprüfung der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft;
  1. Alarmstufe 2: Kontrolldienst (zusätzlich zu Alarmstufe 1)
  • Weiterleitung von Informationen über Gefährdungen aufgrund der täglichen periodischen Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsgebiete;
  • Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft bei den Teilnehmern am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst;
  • Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte und erste Hochwasserabwehrmaßnahmen;
  • Beseitigung von Abflusshindernissen entsprechend der Zuständigkeiten;
  1. Alarmstufe 3: Wachdienst (zusätzlich zu Alarmstufen 1 und 2)
    Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch
  • ständigen Wachdienst auf den Deichen;
  • vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden;
  • Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen;
  • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen;
  • Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr;
  1. Alarmstufe 4: Hochwasserabwehr (zusätzlich zu Alarmstufen 1 bis 3)
  • aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwerte;
  • Beseitigung von Schäden.

Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gemeindegebiet, denen kein Hochwassermeldepegel zugeordnet ist, entsprechend.

(3) Die Bürgermeisterin hat für die Alarmierung und den Einsatz Alarmierungsunterlagen zu erstellen (§ 5 Abs. 8 Nr. 1 HWNAV, Ziff. II.3. und VII. VwV HWMO). Die Alarmierungsunterlagen enthalten u.a. den Hochwasseralarm- und Einsatzplan sowie besonders betroffene Dritte nach § 2 Abs. 4 HWNAV. Die Alarmierungsunterlagen sind laufend zu aktualisieren. Die Aktualisierung ist den in dem Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Personen bekannt zu geben.

(4) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungsowie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin zuständig. Sie ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus, bestimmt den Leiter des Einsatzes und erklärt den Einsatzfall für beendet. Sie kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert (§ 5 Abs. 8 Nr. 4 HWNAV). Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an das Landeshochwasserzentrum und die untere Wasserbehörde zu übermitteln (§ 5 Abs. 8 Nr. 3 HWNAV).

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen der Bürgermeisterin die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Die Bürgermeisterin kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

a) die Freiwillige Feuerwehr,

b) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen

c) die Einwohner und

d) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gem. § 10 Abs. 4 SächsGemO

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe c) bis d) genannten Personen orientiert sie sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden.

Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. c) und d) sollen einen Bescheid der Bürgermeisterin erhalten, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,

b) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1,

c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,

d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4) Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder der von ihr beauftragten Personen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

§ 5 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung. Eine Vergütung der Hilfeleistung sowie der Ersatz von Auslagen oder des Verdienstausfalls werden nicht gewährt.

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913).

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

§ 6 Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1) Die Gemeindeverwaltung sendet unverzüglich nach Eingang einer Hochwassereil-benachrichtigung eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum (§ 6 Abs. 2 HWNAV). Sie informiert sich fortlaufend über die vom Landeshochwasserzentrum eingegangenen Hochwassernachrichten sowie aus allen anderen ihr zugänglichen Quellen (insbesondere Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums, § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWNAV und Anlage 7 VwV HWMO).

(2) Die Gemeindeverwaltung unterrichtet unverzüglich die Öffentlichkeit im betroffenen Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die Betreiber von Baustellen und die Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 HWNAV). Nach Mitteilung durch das Landeshochwasserzentrum unterrichtet sie zudem unverzüglich diejenigen Dritten, die den Empfang der Hochwassereilbenachrichtigung nicht gegenüber dem Landeshochwasserzentrum bestätigt haben.

(3) Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der unteren Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde in der höheren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans (§ 5 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 HWNAV).

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) bei einer Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt;

b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Gemeinde Löbnitz vom 25. Februar 2002 außer Kraft.

Löbnitz, den 05.03.2007

G. Prautzsch

Bürgermeisterin

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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