Ihr Ansprechpartner
Frau Cornelia Mank
Tel: (034208) 789-12
Fax: (034208) 789-29
Sprechzeiten
Dienstag:
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Termine außerhalb der Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung)
Der Zuständigkeitsbereich unseres Einwohnermeldeamtes umfasst die Gemeinde Löbnitz einschließlich der Ortsteile Reibitz, Roitzschjora und Sausedlitz sowie der ehemaligen Gemeinde Seelhausen.
Die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes helfen Ihnen gern bei folgenden Angelegenheiten:
Sachgebiet Meldewesen | Gebühren |
Bearbeitung von An-, Ab- und Ummeldungen | gebührenfrei |
Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (Anträge) | 13,00 € |
Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigungen | 8,20 € |
Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften (schriftlich) | Grundgebühr 6,00 € |
Erteilung von erweiterten Melderegisterauskünften (schriftlich) | Grundgebühr 20,00 € |
Antrag auf Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre | gebührenfrei |
Beglaubigung von Kopien (z.B. Zeugnissen, jedoch keine Personenstandsurkunden) | je 5,00 € |
Sachgebiet Pass- und Ausweiswesen | Gebühren |
Ausstellung von Bundespersonalausweisen (bis 23 Jahre) | 22,80 € |
Ausstellung von Bundespersonalausweisen (ab 24 Jahre) | 37,00 € |
Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen | 10,00 € |
Ausstellung von Euro-Pässen (bis 23 Jahre) | 37,50 € |
Ausstellung von Euro-Pässen (ab 24 Jahre) | 60,00 € |
Ausstellung von vorläufigen Reisepässen | 26,00 € |
Ausstellung von Kinderreisepässen | 13,00 € |
Bescheinigung einer Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises | 10,20 € |
Befreiung von der Ausweispflicht | 10,20 € |
Änderung des Personalausweises wegen Wechsel der Anschrift | gebührenfrei |
Es ist keine Kartenzahlung möglich. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bar.
Die Beantragung eines neuen Dokumentes ist nur persönlich möglich. Minderjährige Passantragsteller benötigen die schriftliche Zustimmung aller Personensorgeberechtigten.
Zur Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen, Kinderreisepässen sind vorzulegen:
- 1 Lichtbild (biometrisch)
- Geburts- bzw. Heiratsurkunde
- bisheriges Dokument
- Gebühren (siehe oben) sind bei Antragstellung zu entrichten
Weitere Aufgaben sind:
- Antragsaushändigung für Schwerbehindertenausweise
- Archivauskünfte
Wichtige Information zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen gemäß neuem Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Wer diese Datenübermittlung nicht wünscht, kann im Einwohnermeldeamt Löbnitz gebührenfrei eine entsprechende Übermittlungssperre beantragen.
Neues Bundesmeldegesetz – Wichtige Informationen für Wohnungsgeber und Mieter!
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass zur Anmeldung einer Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.
Alle Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen oder einen Wohnungswechsel vollziehen, sind dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Sie müssen sich nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. Entsprechend der Meldepflicht wird eine Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) durch die Behörden verlangt. Die Bescheinigung ist vom Vermieter ebenfalls im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen. Mithilfe dieses Verfahrens sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.
Das Formular für die Wohnungsgeberbescheinigung ist im Einwohnermeldeamt Löbnitz erhältlich oder hier sowie das Zusatzblatt hier als PDF-Dokument herunterladbar. Dieses ist dann vom Vermieter bestätigt und vollständig ausgefüllt, bei der An-, Ab- bzw. Ummeldung einzureichen.
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht allein deshalb nicht aus!