Entgeltordnung der Gemeinde Löbnitz für die Nutzung kommunaler Begegnungsstätten
(gültig ab 01.04.2019)
§1 Nutzungsrecht
(1) Die Gemeinde Löbnitz kann Vereinen und sonstigen Interessenten das Nutzungsrecht für nachfolgende Begegnungsstätten gewähren, wenn deren Nutzungsabsicht nicht den Interessen der Gemeinde Löbnitz widerspricht und andere öffentlichen Belange beeinträchtigt werden:
- Begegnungshaus Löbnitz (FFW – Neue Straße 1 a)
- Bürgertreff Reibitz (Kirchstraße 17)
- Bürgertreff Sausedlitz (Hauptstraße 23)
(2) Für Veranstaltungen, für die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Räumlichkeiten nicht vergeben. Die Durchführung von Parteiveranstaltungen ist verboten. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht und kann nicht von dieser Entgeltordnung hergeleitet werden.
(3) Die Nutzung durch die Gemeindeverwaltung selbst (Sitzungen des Gemeinderates und andere gemeindlichen Veranstaltungen) geht allen anderen Nutzungen vor.
§2 Entgelte
(1) Für die Benutzung nachfolgender Räumlichkeiten werden folgende Entgelte erhoben:
Räumlichkeit | ortsansässige Sportgruppen(keine eingetragenen Vereine, etc.) | private Veranstaltungen/kommerzielle Zwecke/nicht ortsansässige Vereine |
Begegnungshaus Löbnitz(FFW, “Großer Raum”) | 8,00 € / Stunde | 30,00 € / Stunde 70,00 € / Tag |
Begegnungshaus Löbnitz(FFW, “Kleiner Raum”) | 5,00 € / Stunde | 15,00 € / Stunde 50,00 € / Tag |
Bürgertreff Reibitz | 8,00 € / Stunde | 30,00 € / Stunde 70,00 € / Tag |
Bürgertreff Sausedlitz | 5,00 € / Stunde | 15,00 € / Stunde 50,00 € / Tag |
(2) Für Veranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird, wird ein Entgelt in Höhe von 100,00 Euro pro Räumlichkeit und Tag erhoben.
(3)Es wird kein Entgelt erhoben für die Nutzung durch:
- eingetragene gemeinnützige Vereine der Gemeinde Löbnitz im Zusammenhang mit der unmittelbaren Durchführung Ihres Vereinszwecks
- die Ortsfeuerwehren der Gemeinde Löbnitz
- die Ortsgruppen der Landfrauen
- die Senioren der einzelnen Ortsteile im Rahmen von Seniorennachmittagen
(4) Im Rahmen der kommerziellen Nutzung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
§3 Verfahren
(1) Der Entgeltschuldner ist derjenige, der die Nutzung beantragt. Er muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Zahlung des Entgeltes erfolgt grundsätzlich vor der Nutzung.
Die Entgelte für die regelmäßige Nutzung werden jährlich zu Beginn des Jahres von der Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Der Zahlungsmodus wird nach Vereinbarung durchgeführt (Zahlung quartalsweise möglich). Für die unregelmäßige Nutzung (kommerziell o. ä.) wird das Entgelt spätestens 1 Woche vor Beginn der Nutzung für den gesamten Zeitraum im Voraus fällig.
§4 Haftung / Versicherung
(1) Der Antragsteller / Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde Löbnitz für alle Schäden, die durch ihn oder von anderen Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden sowie für das Abhandenkommen von Gegenständen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Schäden beseitigen zu lassen. Der Umfang der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert des Gegenstandes oder dessen Reparatur. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
(2) Der Antragsteller / Nutzer stellt die Gemeinde Löbnitz von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, der Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, es sei denn, dass sie auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Zu Nutzungsbeginn ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzulegen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.
§5 Widerruf von Nutzungsrechten
(1) Die Gemeinde Löbnitz kann Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Angaben im Antrag der Nutzung nicht zutreffend sind. Nutzungsentgelte werden in diesen Fällen nicht zurückerstattet.
(2) Können Nutzungsrechte durch höhere Gewalt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, erhält der Antragsteller vollständig oder anteilig eine Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte.
§6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Löbnitz, 29.04.2019