Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung

Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung


Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Löbnitz im Ortsteil Löbnitz

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 325) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner öffentlichen Sitzung am 30.11.2009 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Löbnitz, Ortsteil Löbnitz, gelegenen und von der Gemeinde Löbnitz verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1)  Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Löbnitz

(2)  Der Friedhof in Löbnitz ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Löbnitz hatten und für diejenigen, die bei ihrem Tode ein bestehendes Nutzungsrecht besaßen. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 SächsBestG.

(3) Die Bestattung anderer als im § 2 Absatz 2 benannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Löbnitz.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof in Löbnitz ist unverschlossen. Das Betreten des Friedhofes ist nach Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang nicht gestattet. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(2) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Insbesondere ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der zugelassenen Gewerbetreibenden als auch Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung.

b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Trauerfeier auch an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung von Film-, Ton-, Video – und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abfälle, Abraum usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen von Nichtangehörigen unberechtigt zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen sowie Musikgeräte abzuspielen bzw. Musikinstrumente zu spielen,

i) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzuführen,

j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen und ohne Genehmigung zu halten,

k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmitteln zu verwenden.

(3) Der Beauftragte der Gemeinde Löbnitz kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, welche Tätigkeiten auf dem Friedhof Löbnitz durchführen, müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und für die Tätigkeiten das Einverständnis der Gemeinde Löbnitz einholen. Zugelassen sind Gewerbetreibende, die selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Für die Ausführung der vorgenannten Tätigkeiten muss jeder Gewerbetreibende eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Festlegungen der Friedhofssatzung sind einzuhalten.

(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz (1) genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(3) Die Gemeinde Löbnitz kann die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, auf Zeit oder dauerhaft  untersagen.

(4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Arbeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.

(5) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf dem Friedhof Löbnitz beschränkt sich auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr werktags.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Innland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen abgewickelt werden.

§ 5 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren laut der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

II. Trauerfeiern und Bestattungen

§ 6 Benutzerbestimmungen für Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern auf dem kommunalen Friedhof können an der Grabstätte oder in der Kapelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen und der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden, Darbietungen und Musikstücke nicht verletzt werden.

(3) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier in der Kapelle sowie am Grab werden nach Absprache zwischen dem Bestattungspflichtigen, dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsinstitut und dem Beauftragten der Gemeinde Löbnitz festgelegt.

(4) Vor der Trauerfeier kann eine Aufbahrung des/der Verstorbenen in der Kapelle genehmigt werden. Das Aufbahren ist untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelitten hat oder ein solcher Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckungsgefahr ausgeht oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. In diesen Fällen darf der Sarg nicht ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes wieder geöffnet werden.

(5) Die Aufnahme von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung der nächsten Angehörigen, das Abspielen von eigenen Tonträgern nur mit Zustimmung der Gemeinde Löbnitz erlaubt.

§ 7 Benutzerbestimmungen für Bestattungen

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung legt der Beauftragte der Gemeinde Löbnitz im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsinstitut fest.

(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen worden ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Das Tragen der Urne zur Grabstätte kann durch das von dem Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsinstitut oder durch eine vom Bestattungspflichtigen ausgewählte (andere) Person erfolgen. Das Beisetzen der Urne hat grundsätzlich durch das von dem Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsinstitut zu erfolgen.

§ 8 Ruhezeiten

Die Mindestruhezeit auf dem Friedhof in Löbnitz beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 25 Jahre und bei Bestattungen im Urnengrab (Asche) 20 Jahre.

Eine Verlängerung der Ruhezeit von 5 oder 10 Jahren ist möglich.

§ 9 Grabgewölbe

(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. sind sie zu beseitigen.

(2) In vorhandene baulich intakte Grabgewölbe dürfen Urnen beigesetzt werden und Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch den Beauftragten der Gemeinde Löbnitz von dem (vom Bestattungspflichtigen beauftragten) Bestattungsinstitut bzw. Gewerbebetrieb ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Boden -und Grundwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m. Bei Urnen beträgt sie von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. Sind Tiefengräber erforderlich, so muss die Erdüberdeckung 1,80 m betragen.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)  Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör durch die Gemeinde Löbnitz entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Wenn beim Ausheben eines Grabes (zur Wiederbelegung) Sargteile, Gebeine oder Urnenteile gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen gefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen und dann als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

§ 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen (Leichen) dürfen nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Umbettungen von Urnen bedürfen nur der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen werden von Bestattungsinstituten oder gewerblichen Unternehmen im Auftrag des Friedhofsträgers durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeinde Löbnitz. Es ist jedoch untersagt, Umbettungen in einer Zeitspanne von 2 Wochen und 6 Monaten nach der jeweiligen Beerdingung vorzunehmen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(5) Die Kosten der Umbettung sowie Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeiten trägt der Antragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13 Särge und Urnen

(1) Särge für Erwachsene sollen im allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden (einschließlich der Sargfüße) nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen umweltgefährdenden Materialien bestehen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 3 SächsBestG.

(3) Die Urnenkapsel muss aus leicht abbaubarem umweltfreundlichen Material sein; die Überurne bei unterirdischer Aschebeisetzung ebenfalls.

III Grabstätten

§ 14 Vergabebestimmungen

(1) Auf den Friedhöfen stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Reihengräber,

d) eine Urnengemeinschaftsanlage.

(2) An den Grabstätten werden Nutzungsrechte nach den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Löbnitz. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Satzung.

(3) Der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten geht die schriftliche Anerkennung dieser Satzung voraus.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

(5) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet die Gemeinde Löbnitz.

(6) Rechte an der Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Löbnitz Ausnahmen zulassen.

§ 15 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung von Grabstätten zu beachten.

(2) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Löbnitz die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht benannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis für die zu erbringende Pflege auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis zur Pflege drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde Löbnitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehung des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.

(4) Alle Bäume, Hecken und Sträucher werden mit der Anpflanzung  -kraft dieser Satzung- Eigentum der Gemeinde Löbnitz. Sie dürfen nur mit deren Zustimmung verpflanzt, verändert oder beseitigt werden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Löbnitz.

§ 16 Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Friedhofsträger errichtet oder verändert werden.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im besonderen genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symboles hervorgehen. Entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, kann dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt.

§ 17 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Nutzungsberechtigte für den Schaden.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden (angemessenen) Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigtengeeignete Sicherungsmaßnahmen wie das Umlegen des Grabmales vorzunehmen.

§ 18 Schutz wertvoller Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

(2) Grabmale, die den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, können gegebenenfallsan anderer Stelle aufgestellt werden.

§ 19 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschebestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für den Friedhof Löbnitz vergeben werden und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber im Einvernehmen bestimmt werden kann.

(2) Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt:

a) Erstbestattungen:

Einzelgrab:        Länge 2,20 m; Breite 1,25 m

Familiengrab:    Länge 2,20 m; Breite 2,00 m

b) Urnenbeisetzungen:

Mindestmaße:   Länge 1,20 m; Breite 0,60 m

(3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.

In einer Wahlgrabstättedarf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden (einstellige Wahlgrabstätte). In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) In bereits bestehenden Urnengrabstätten darf eine weitere Urne beigesetzt werden.

(5) In eine Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet. Als  Angehörige im Sinn dieser Bestimmung gelten Ehepaare, Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des SGB II), Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte kann ein Nutzungsrechtnur einem Berechtigten im Sinn von § 19  übertragen. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wurde keine derartige Regelung bis zu seinem Ableben getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigtenüber:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf die Geschwister,

e) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

f) auf den sonstigen Sorgeberechtigten,

g) auf die Großeltern,

h) auf die Enkelkinder,

i) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.

Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar von c und g oder eine Mehrheit von Personen von b, d, h und i in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.

Im Übrigen gilt § 10 SächBestG.

(7) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtet.

(8) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der entsprechenden Grabstätte.

Überschreitet bei der Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neubegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechtenan einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden; das Nutzungsrechtan teilbelegten Grabstätten dagegen erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten über die die Gemeinde Löbnitz bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem ln-Kraft-Treten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 19 Abs. 1  dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach ln-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 21 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstättedarf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen muss nach Ablauf der Ruhezeiten durch die Angehörigen des Bestatteten vorgenommen werden.

(4)  Für die einzelnen Reihengrabstätten gelten die Abmessungen entsprechend § 19 Abs. 2.

§ 22 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.

IV. Schlussbestimmungen

§ 23 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 (1) SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 sich auf dem Friedhof verhält,

2. entgegen § 4 gewerbliche Arbeiten durchführt oder durchführen lässt,

3. entgegen § 10 (1) ohne Zuweisung der Grabstelle durch den Friedhofsträger eine Grabstelle ausheben lässt,

4. entgegen § 12 (1) die Ruhe der Toten unzulässig stört,

5. entgegen § 15 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und dauernd in Stand hält,

6. entgegen § 16 (1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt,

7. entgegen § 17 (2) Grabmale nicht in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicherem Zustand hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Löbnitz.

§ 25 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs-satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Löbnitz im Ortsteil Löbnitz vom 27.06.2005 außer Kraft.

Löbnitz, den 30. November 2009

A. Wohlschläger

Bürgermeister


Friedhofsgebührensatzung – Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemein­de Löbnitz im Ortsteil Löbnitz

Aufgrund §4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) sowie § 2 i. V. m. §9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz am 27. Juni 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Löbnitz im Ortsteil Löbnitz.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Ein­richtungen einschließlich der Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Gemeinde erfolgt auf Antragstellung. Dafür werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Löbnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller oder der zur Bestattung / Beisetzung gemäß § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes Verantwortliche verpflichtet. Außerdem ist derjenige Gebührenschuldner, der sich zur Kostenübernahme verpflichtet.

(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis beschrieben ist.

(2) Die Gebühren werden inner­halb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühren werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen
Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

Löbnitz, den 27. Juni 2005

G. Prautzsch

Bürgermeisterin

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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