Bibliothekssatzung


Satzung über die Inanspruchnahme der Gemeindebibliothek Löbnitz und die Erhebung von Benutzergebühren

Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. GVBl. S. 455) zuletzt geändert am 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S.662) in Verbindung mit § 2 und § 9 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl S. 502) zuletzt geändert am 19. Oktober 1998 (GVBl S.505) hat der Gemeinderat am 12.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeindebibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Löbnitz zur Versorgung der Bevölkerung mit Büchern, Zeitschriften und sonstigen Medien.

(2) Die Gemeindebibliothek darf von jedermann im Rahmen der Satzung benutzt werden.

§ 2

Anmeldung

(1) Das Benutzerverhältnis beginnt mit der Ausstellung des Benutzerausweises.

(2) Der Benutzerausweis wird persönlich unter Vorlage des Personalausweises beantragt; Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre bringen die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei.

(3) Der Benutzerausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der Gemeindebibliothek. Der Ausweis bleibt Eigentum der Gemeinde. Er ist nicht übertragbar. Sein Verlust oder jeder Wohnungswechsel sowie Änderungen der Personalien sind der Gemeindebibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Benutzerausweis kann entzogen werden, wenn der Benutzer trotz Ermahnung wiederholt oder in einem Einzelfall besonders schwerwiegend gegen diese Satzung verstößt oder Anordnungen der Beschäftigten der Bibliothek zuwiderhandelt.

(5) Das Benutzungsverhältnis endet, wenn der Benutzerausweis entzogen oder zurückgegeben worden ist und alle aus der Benutzung entstandenen Ansprüche erfüllt sind.

§ 3

 Ausleihe

(1) Die von der Gemeindebücherei zur Ausleihe bereitgehaltenen Medien können gegen Vorlage des Benutzerausweises für den Zeitraum bis zu vier Wochen ausgeliehen werden. Videokassetten müssen jedoch am nächstfolgenden Öffnungstag der Gemeindebibliothek zurückgegeben werden. Kindern und Jugendlichen kann das Ausleihen von Medien, die für sie ungeeignet erscheinen, verweigert werden.

(2) Die Ausleihzeit kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die ausgeliehenen Medien nicht vorbestellt sind.

(3) Gewünschte, aber zur Zeit ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(4) Die Gemeindebücherei kann ausgeliehene Medien aus besonderem Grund jederzeit zurückfordern.

§ 4

Fernleihe

(1) Medien, insbesondere wissenschaftliche Bücher, die nicht im Bestand der Gemeindebibliothek Löbnitz vorhanden sind, werden – soweit möglich – auf Wunsch des Benutzers durch die Fernleihe beschafft.                                                                

§ 5

Behandlung der Medien, Haftung

(1) Die ausgeliehenen Medien müssen von dem Benutzer sorgfältig und schonend behandelt und vor Beschmutzung, Beschädigung und Veränderung bewahrt werden. Musik- und Videokassetten müssen bei der Rückgabe zurückgespult sein.

(2) Sind Medien verloren gegangen oder beschädigt worden, so ist dies der Gemeindebibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für beschädigte Medien ist Schadenersatz zu leisten. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

(3) Ausgeliehenen Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Für Schäden, die von anderen nach mißbräuchlicher Benutzung des Benutzerausweises verursacht werden, haftet der rechtmäßige Benutzer.

(5) Benutzer, in deren Wohnungen eine ansteckende oder meldepflichtige Krankheit auftritt, dürfen die Gemeindebibliothek während der Zeit, in der Ansteckungsgefahr besteht, nicht besuchen.

§ 6

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Gemeindebibliothek werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Die Gebühren nach Ziff. 2 bis 8 des Gebührentarifes entstehen mit Verwirklichung des angegebenen Tatbestandes.

(2) Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer der Gemeindebibliothek.

(3) Gebühren und Auslagersätze sind mit ihrer Anforderung fällig.

§ 7

Rückforderung der ausgeliehenen Medien

(1) Ist ein ausgeliehener Gegenstand nicht fristgerecht  (am letzten Tag der üblichen oder verlängerten Leihfrist) zurückgegeben, so wird die Rückgabe angemahnt. Nach erfolgloser nochmaliger Mahnung kann die Rückgabe mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Leihfrist können ausgeliehene Medien auch von Beauftragten der Gemeinde abgeholt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme der Gemeindebibliothek Löbnitz und die Erhebung von Benutzergebühren vom 10.05.1999 außer Kraft.

Löbnitz, den 12.11.2001

Infokarte

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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