Hunde- und Pferdepolizeiverordnung (HundPferdPolVO)

Hunde- und Pferdepolizeiverordnung (HundPferdPolVO)


Polizeiverordnung der Gemeinde Löbnitz als Ortspolizeibehörde zum Schutz vor Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde und Pferde (Hunde- und Pferdepolizeiverordnung – HundPferdPolVO)

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizei-gesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVB.l S. 890), wird durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Löbnitz am 30.03.2015 diese Hunde- und Pferdepolizeiverordnung erlassen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2: Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde und Pferde

§ 3 Lärm durch Hunde

§ 4 Gefährdungen durch Hunde / Tierhaltung

§ 5 Leinenzwang für Hunde

§ 6 Verunreinigung durch Hunde und Pferde

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

§ 7 Zulassung von Ausnahmen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 10 Inkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hunde- und Pferdepolizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Löbnitz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz) oder auf denen tatsächlich Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Spiel- und Sportplätze. Schulanlagen sind den Grün- und Erholungsanlagen gleichgestellt.

Abschnitt 2: Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde und Pferde

§ 3 Lärm durch Hunde

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende oder wiederholte tierische Laute mehr als den Umständen nach unvermeidbar gestört oder belästigt wird.

§ 4 Gefährdungen durch Hunde / Tierhaltung

(1) Hunde und Pferde müssen so gehalten und beaufsichtigt werden, dass Personen, Tiere und Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere auf öffentlichen Straßen und Anlagen nicht unbeauf- sichtigt frei umherlaufen. Geeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, das zu haltende oder zu führende Tier jederzeit in ihrem Einwirkungsbereich sicher zu beherrschen, zu kontrollieren und zu dirigieren. Dies bedeutet, dass das Tier entweder durch Zuruf, Pfiff, Befehle oder Ähnliches in der Lage sein muss, jederzeit so zu gehorchen, dass keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen von ihm ausgehen oder es angeleint sein muss. Für Situationen, in denen Tierhalter oder die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen die Kontrolle über ihr Tier verlieren können, sind geeignete Festhaltemittel mitzuführen (z.B. Leinen, Geschirre u.a.). Wenn der Halter oder Führer seinen Hund frei laufend oder angeleint nicht unter Kontrolle halten kann, muss dieser bei Gefährdung oder Beschädigung von Personen, Tieren oder Sachen mit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.

(3) Das Halten von gefährlichen Hunden bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.

§ 5 Leinenzwang für Hunde

(1) Es besteht grundsätzlicher Leinenzwang für Hunde im Bereich vor Schulen und Kindertageseinrichtungen, im Bereich vor Gaststätten und Verkaufsstellen sowie im Bereich von Bushaltestellen, Begegnungshäusern / Bürgertreffs. Des Weiteren sind Hunde auf öffentlichen Plätzen, wie z. B. dem Dorfplatz in Löbnitz, und generell bei öffentlichen Veranstaltungen (Dorf- bzw. Heimatfeste u. ä.) an der Leine zu führen.

(2) Von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen sind Hunde fern zu halten.

§ 6 Verunreinigung durch Hunde und Pferde

Halter oder Führer von Hunden und Pferden haben dafür zu sorgen, dass öffentliche Straßen oder Anlagen und Einrichtungen nicht durch Tiere, insbesondere deren Kot, verunreinigt werden. Dennoch herbeigeführte Verunreinigungen hat der Halter oder der mit der Führung des Tieres Beauftragte unverzüglich zu beseitigen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z.B. Papier- oder Plastiktüte oder Ähnliches, für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von Kontrollkräften angehalten werden.

§ 7 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizei-verordnung zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Erteilung von Ausnahmen ist gebührenpflichtig.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Hunde so hält, dass jemand durch anhaltende oder wiederholte tierische Laute mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt wird,
  2. entgegen § 4 Hunde so hält oder nicht beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
  3. entgegen § 5 Hunde in den genannten Bereichen nicht an der Leine führt,
  4. entgegen § 6 als Halter oder Führer eines Hundes oder Pferdes nicht dafür sorgt, dass Verunreinigungen des gehaltenen oder geführten Hundes oder Pferdes auf Flächen nach § 2 unverzüglich beseitigt und umweltgerecht entsorgt wird.
  5. entgegen § 6 als Halter oder Führer eines Hundes oder Pferdes kein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitführt

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro, geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie von sonstigen Rechtsnormen höheren Ranges bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Hunde- und Pferdepolizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Löbnitz, 31.03.2015

A. Wohlschläger
Bürgermeister

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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