Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Löbnitz

Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Löbnitz


Richtlinie der Gemeinde Löbnitz zur Vereinsförderung (Vereinsförderrichtlinie)

1. Vorbemerkungen

Die örtlichen Vereine und Organisationen erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Sie leisten vielfältige Beiträge zur Ausgestaltung des kulturellen, sozialen und sportlichen Lebens. Sie ermöglichen sinnvolle Freizeitgestaltung in einer technischen und leistungs­orientierten Gesellschaft, psychischen und körperlichen Ausgleich der Anforderungen des Alltags. Für Kinder und Jugendliche vermitteln sie in Ergänzung zu Elternhaus und Schule Wertvorstellungen und soziales Verhalten. Das Angebot von Hilfe und Unterstützung seitens der Gemeinde verlangt von den Vereinen, dass sie selbst Initiative entfalten und sich den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft stellen. Die Eigenständigkeit der Vereine soll durch die Förderleistungen der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinsförder­richtlinie hat den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen.

Neben der Förderung, die in dieser Richtlinie geregelt ist bzw. die aufgrund dieser Richtlinie beantragt werden kann, unterstützt die Gemeinde die örtlichen Vereine durch Überlassung kommunaler Einrichtungen und Anlagen, beispielsweise von Sportstätten, Räumlichkeiten und Plätzen oder Überlassung von Grundstücken für vereinseigene Anlagen sowie Veröffentlichungsmöglichkeiten im regelmäßig erscheinenden Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Löbnitz nach den dafür geltenden Richtlinien und Vertragsbedingungen bzw. Nutzungssatzungen.

Die Vereinsförderung im Rahmen dieser Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller, materieller und finanzieller Mittel. Die Höhe der bereitgestellten Mittel richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Gemeinderat kann Ergänzungen und Änderungen dieser Richtlinie sowohl allgemeiner Art als auch als für den Einzelfall treffen.

2. Fördergrundsätze

3. Förderausschlüsse

4.  Arten der Förderung

1. Grundförderung: Die berechtigten Vereine erhalten jährlich folgenden Sockelbetrag: pro Mitglied 5,00 Euro.

2. Förderung der Jugendarbeit: Für jedes jugendliche Mitglied im Alter bis zu 18 Jahre erhalten die berechtigten Vereine einen jährlichen Jugendzuschuss in Höhe von 15,00 Euro.

3. Zusätzliche Förderungen für die Beteiligung am Gemeinschaftsleben und das aktive Mitgestalten von Veranstaltungen kann allen Vereinen und Organisationen nach Punkt 2 und Punkt 3 einmal jährlich gewährt werden für:

  • Rahmenprogramme bei Dorffesten u. ä. 100,00 Euro
  • Tag der offenen Tür / Veranstaltungstag 100,00 Euro
  • Volkstrauertag 50,00 Euro

Unbeschadet hiervon ist es der Verwaltung vorbehalten, im Einzelfall besondere Leistungen zu honorieren und einen weiteren Zuschlag oder zusätzliche Leistungen und Unterstützung zu gewähren, z. B. kostenfreie Anordnungen und Festsetzungen oder kostenfreie Nutzung von vorhandenen Materialien (Verkehrsschilder, Ausstattung etc.).

4. Förderungen für Unterhaltungsaufwendungen: Vereine, die bauliche Sportanlagen zu unterhalten haben, erhalten zu den Betriebskosten dieser Anlagen (z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Müll), soweit diese Kosten für sportliche Zwecke anfallen, einen Zuschuss von 15 % der anteiligen Kosten, max. 400,00 Euro jährlich. Der anteilige Verbrauch ist nachzuweisen.

5. Jubiläumszuschüsse: Die Gemeinde gewährt aller 25 Jahre Zuwendungen in Höhe von 5,00 Euro pro Jahr des Bestehens, max. jedoch 750,00 Euro.

6. Förderung von Projekten: Die Gemeinde gewährt auf Antrag jährliche Projektzuwendung für Vereine zur Unterstützung der Vereinsarbeit, zur Unterstützung von Baumaßnahmen, Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung usw. Das Budget wird jährlich, abhängig von der Haushaltslage, durch den Gemeinderat festgelegt und verteilt.

Anträge für die Projektförderung sind bis zum 31. Oktober jedes Jahres für das darauf­ folgende Haushaltsjahr zu stellen.

5. Antrags- und Abrechnungsverfahren

Antragsberechtigt ist nur der Gesamtverein und nicht einzelne Abteilungen. Als Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse dient jeweils der Stichtag

1. Januar des Antragsjahres

a) bei sportlichen Vereinen eine Kopie der Jahresmeldung an die Landessportverbände

b) bei allen übrigen Vereinen die Meldung der Gesamtmitgliederzahl und der Jugendlichen mit namentlicher Meldung der Mitglieder bis 18 Jahre an die Gemeindeverwaltung.

Die Anträge für die Förderung nach 4.1. und 4.2. müssen bis 30.06. eines jeden Jahres und die anderen bis spätestens 30.09. des vorausgehenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung eingehen.

Die Auszahlung der Vereinsförderung erfolgt spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Die Vereine, die Zuschüsse nach dieser Richtlinie erhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde die Verwendung der Mittel in geeigneter Form nachzuweisen (z. B. durch Einsicht in Bücher und Belege).

6. Inkrafttreten

Diese Vereinsföderrichtlinie tritt am 01. Juli 2016 in Kraft.

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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