+++ Baustelle B 2 bei Schnaditz +++
Entgegen aktueller, nicht ganz klar formulierter Presseberichte, bleibt Bad Düben in diesem Jahr durchgehend über die S 12 / B 2 erreichbar.

+++ Baustelle B 183a Reibitz – Wellaune! +++
In Richtung Bad Düben ist die Befahrung der B 183a ab dem Ortsausgang Reibitz nicht mehr möglich, da der Bauabschnitt 3 begonnen wurde. Dieser Bauabschnitt betrifft die B183a außerhalb der Ortslage Reibitz bis nach Wellaune und wird planmäßig bis zum 23.12.2024 andauern.

Corona-Nachrichtenarchiv

Corona-Nachrichtenarchiv

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Sächsische-Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 01.10.2022 bis 07.04.2023 – aufgehoben zum 01.03.2023) Die Verordnung basierte auf den sogenannten Basisschutzmaßnahmen des geänderten Infektionsschutzgesetzes, welches der Bund Mitte September 2022 verabschiedet hatte.


Einrichtungsbezogene Maskenpflicht (aufgehoben zum 01.03.2023)

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.

Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es in Sachsen Pflicht, eine Maske zu tragen. Dabei genügt zumeist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, z.B. OP-Maske. Eine FFP2-Maske ist im öffentlichen Fernverkehr zu tragen.

In Krankenhäusern, Arztpraxen einschließlich von Praxen aller Heilberufe sowie anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (unter anderem Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen) ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. In Obdachlosenunterkünften und weiteren Massenunterkünften ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.

Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.

Einrichtungsbezogene Testpflicht (aufgehoben zum 01.03.2023)

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.

Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser, stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
  • Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen

Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen ohne unmittelbaren Kontakt beispielsweise in Pflegeeinrichtungen Betreuten.


28.04.2022 DRK Testzentrum schließt

Letztmalig am Donnerstag, 28. April 2022, besteht die Möglichkeit, sich in der Eilenburger Straße 65 mittels Antigen-Schnelltest auf Covid19 testen zu lassen. Ab Mai werden die Räumlichkeiten des Schulungszentrums wieder der eigentlichen Bestimmung dienen. Schrittweise wird dort dann wieder die Erste-Hilfe-Ausbildung für Berufliche Ersthelfer oder Führerschein-Neulinge stattfinden.


01.03.2022: Lockerungen ab 04.03.2022

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Corona-SchutzVerordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung
ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann
auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes
bis einschließlich 19. März 2022.

Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung auf weitere Lockerungen verständigt. Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Normalbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Grundlagen

Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig.

Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.

Dienstleistungen, Handel, Messen

Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.

Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel. Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen.

Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.

Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen

Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:

  • im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
  • im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig

Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.

Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.

Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.

Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen.

Clubs und Diskotheken können wieder unter Beachtung der 2Gplus-Regel öffnen – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Regelungen hinsichtlich des Mindestabstandes finden keine Anwendung.

Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.

Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.

Gastronomie und Beherbergung

Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten.

Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

Ein 3G-Nachweis ist ebenfalls bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen vorzuweisen.

Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.

Für Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften wird lediglich noch ein Hygienekonzept benötigt, die Pflicht zum Vorzeigen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfällt.

Quelle: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1038934


23.02.2022: Kurzübersicht – Was gilt aktuell

Uebersicht Corona 23.02.2022

01.02.2022: Medieninformationen

Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettsitzung am 01.02.2022 eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar 2022 in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.

Medieninformaton zu Corona-Notfall-VO

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hat heute, am 01.02.2022, bekannt gegeben, dass die Staatsregierung heute auch die neue SchulKitaCoVO beschlossen hat, die am 6. Februar 2022 in Kraft treten und bis zum 6. März 2022 gelten soll.

Medieninformation zu SchulKitaCoVO


13.01.2022: Informationen zur Änderung der Corona-Notfall-Verordnung gültig ab 14.01.2022

Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  • geboosterte Personen,
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  • Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
  • vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte Bändchenlösung) verpflichtet.

Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden. Für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

Unterschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen (dies wäre bereits ab dem 14.Januar 2022)

  • die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1.500 und
  • die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 1.300 sowie
  • die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 420,

so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.

Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:

  • Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich.
  • Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig.
  • Die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen. Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung. 
  • Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgen.
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen. Eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.
  • Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden, wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten:
    • Für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
    • Bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen. Ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte.
  • Übernachtungen – touristischer wie nicht-touristischer Art – in Hotels, Ferienwohnungen u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird. Die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen. 
  • Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung.
  • Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.

Sonderregelungen

Sobald in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.


28.12.2021: Änderungen der Corona-Notfall-Verordnung gültig bis 14.01.2022

In Anlehnung an den am 21. Dezember gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat die Sächsische Staatsregierung eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen.

Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 14. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Coronapandemie dienen.


12.12.2021: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung wird bis 09.Januar 2022 verlängert

Das sächsische Kabinett hat in einer Sondersitzung am 10. Dezember Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet. Die aktuellen Schutzmaßnahmen werden im Wesentlichen beibehalten. Neuerungen betreffen vor allem die Gastronomie in Hotspot-Regionen sowie Kontaktbeschränkungen.

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09.12.2021: Inzidenzwert drei Tage unter 1.000 – Ausgangssperre im Landkreis Nordsachsen wieder aufgehoben

Ab dem 10.12.2021 tritt die nächtliche Ausgangssperre für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, außer Kraft. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Landkreis Nordsachsen an drei Tagen in Folge unter 1000.


29.11.2021: Impfaktion in Löbnitz

Werte Bürgerinnen und Bürger,

am 14.12.2021 findet eine Vor-Ort-Impfaktionen im Sportlerheim Löbnitz (Delitzscher Straße 20a) statt. Es werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen (im Rahmen der Abstandszeiten und Zulassungen) durchgeführt. In der Regel stehen Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna und von Johnson & Johnson zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Zwischen dem Impftermin zur Auffrischung und dem Abschluss der Grundimmunisierung (in der Regel also nach der Zweitimpfung) sollten mindestens sechs Monate liegen. Die letzte Entscheidung über eine Impfung trifft immer der impfende Arzt oder die impfende Ärztin.

Impfen ist nur mit Termin möglich. Wenn Sie das Impfangebot nutzen möchten, melden Sie sich bitte telefonisch bei der Gemeindeverwaltung – Tel: 034208 7890 – und vereinbaren Sie verbindlich einen Termin.

Wenn Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie dringend um telefonische Abmeldung vom Impftermin.

D. Hoffmann, Bürgermeister

Die vom DRK Sachsen und der Gemeindeverwaltung Löbnitz organisierte Vor-Ort-Impfaktion findet in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS), die die Impfärzte / das medinzinische Personal stellt, sowie Teams der Hilfsorganisationen von Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter Unfallhilfe (JUH) und Malteser Hilfsdienst (MHD) statt.


29.11.2021: Corona-Testmöglichkeiten werden ausgeweitet

DRK Teststation in Delitzsch

In Zusammenarbeit mit der Stadt Delitzsch und dem Landkreis Nordsachsen betreibt das DRK Delitzsch ab Montag, den 29. November 2021 in der Eilenburger Straße 65, Hinterhaus im 1. OG wieder eine Corona-Teststation.

Öffnungszeiten Teststation Delitzsch

  • Sonntag bis Donnerstag von 17 bis 20 Uhr
  • Freitag und Samstag geschlossen

Terminliche Voranmeldungen sind nicht vorgesehen, es muss mit Wartezeiten gerechnet werden.

weitere Informationen: Testzentrum – DRK KV Delitzsch e.V.

Schnelltests im HEIDE SPA Bad Düben

Im HEIDE SPA werden ab dem 29.11.2021 wieder Antigen-Schnelltests angeboten. Die Tests sind im Rahmen der so genannten Bürgertests für jeden Interessierten kostenfrei.

Öffnungszeiten Teststation im HeideSpa

  • Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr

Der Zugang erfolgt über den Nebeneingang (rechts neben Eingang Bad). Eine Terminvereinbarung im Vorfeld ist nicht erforderlich.

weitere Testmöglichkeiten finden Sie hier:

www.coronavirus.sachsen.de/coronatests-in-sachsen-9448.html

Schnellteststellensuche


22.11.2021: Inzidenzwert über 1.000 im Landkreis Nordsachsen: Nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Nordsachsen liegt laut Robert-Koch-Institut (RKI) am heutigen Montag (22.11.21) bei 1.321,9. Gemäß Paragraph 21 der neuen sächsischen Corona-Notfall-Verordnung gilt somit ab dem morgigen Dienstag (23.11.21) jeweils zwischen 22 und 6 Uhr eine Ausgangssperre für nicht geimpfte oder genesene Personen.

Laut Verordnung des Freistaates ist das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:
1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des Paragraphen 16 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens),
7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Wird der Schwellenwert 1.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten, gilt die Ausgangssperre ab dem nächsten Tag nicht mehr. Der Landkreis ist verpflichtet, unverzüglich nach Veröffentlichung der aktuellen Zahlen durch das RKI den Tag bekanntzugeben, ab dem die Ausgangsperre gilt oder nicht mehr gilt (Paragraph 21, Absatz 3, SächsCoronaNotVO).

Quelle: www.landkreis-nordsachsen.de/infos_zum_corona_virus-a-12376.html


22.11.2021: Regelungen der Corona-Notfallverordnung

Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Einige Regelungen in der Übersicht:

Kontaktbeschränkungen

1+1 Regelung: 1 Hausstand + 1 ungeimpfte Person

(Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren, Geimpfte, Genesene)

Arbeitsplatz

täglicher Testnachweis unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus in Pflegeberufen

3G-Pflicht am Arbeitsplatz sowie Home-Office-Pflicht geregelt durch Bund (Infektionsschutzgesetzes)

Einzelhandel- und Großhandel

Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften nur mit 2G-Regel zulässig

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten (6-20 Uhr) gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende

Dienstleistungen

körpernahe Dienstleistungen mit medizinischer, therapeutischer, pflegerischer oder seelsorgerischer Notwendigkeit sind mit 3G-Nachweis möglich, ohne diese Notwendigkeit sind diese untersagt

grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Gastronomie

Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen (geöffnet 6-20 Uhr) mit 2G-Regel Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.


18.11.2021: Sachsen errreicht am 19.11.2021 die Überlastungsstufe – Was ändert sich?

Ab Freitag, 19. November 2021, gelten im gesamten Freistaat die Maßnahmen der Überlastungsstufe.

In sämtlichen Angeboten und Einrichtungen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 zur Einführung einer 3G-Zugangsregelung verpflichtet sind, ist mit dem 19. November 2021 der Zugang allein Geimpften oder Genesenen möglich. Dies gilt u.a. für die folgenden Bereiche:

• den Zugang zur Innengastronomie,
• die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
• die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
• die Prostitution,
• den Sport im Innenbereich,
• den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
• den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
• den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
• die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr und
• den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.

Ausnahmen von der 2G-Pflicht gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.

Kontakbeschränkung

Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig.

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden hier ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

Schule

Ab 22. November wird an Sachsens Schulen wieder dreimal statt zweimal die Woche getestet.


08.11.2021: Die Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung im Überblick

Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung am 5. November 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie tritt mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

Hier finden Sie die neuen Regelungen im Überblick:

2-G-Regel (geimpft oder genesen) für
  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken
  • sämtliche Großveranstaltungen.

ausgenommen sind unter 16-Jährige sowie Personen, die aus medizinschen Gründen nicht geimpft werden können

Die Regelungen des bisherigen 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen.

FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV
  • ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler; sie benötigen einen medizinschen Mund-Nasenschutz
Kontaktbeschränkungen
  • Beschränkung der Personenzahl bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum auf zehn Personen

Kinder bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres sowie geimpfte und genese Personen zählen nicht mit

Änderung der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung
  • Ursprünglich war für den 8. November der Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht vorgesehen. Doch die steigenden Infektionszahlen machen dies leider nicht möglich.
     
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär – also ohne Wechselunterricht – geöffnet bleiben.

04.11.2021: Ab dem 05.11.2021 erreicht Sachsen die Vorwarnstufe

Mit dem 05. November 2021 erreicht der Freistaat die Vorwarnstufe nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Der Belastungswert Normalstationen von 650 mit COVID-19-Patienten belegten Betten wurde an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sodass zum 05. November 2021 weitere Einschränkungen greifen.

Zusätzlich zu den Regelungen (3G, Testpflichten), die bereits mit Erreichen einer 7-Tage-Inzidenz von 35 in Kraft getreten sind, gilt fortan eine Limitierung der Personenzahl bei Zusammenkünften:

  • private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf zehn Personen beschränkt, unabhängig von der Zahl der Hausstände

(Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit)


21.10.2021: Neue Corona-Schutz-Verordunung tritt in Kraft

Das Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 17. November 2021.

Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.


13.10.2021: Strengere Corona-Regeln wegen Inzidenzüberschreitung von 35

Der Landkreis Nordsachsen hat am 11.10.2021 den fünften Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten. Daher gelten ab Mittwoch, 13.10.2021 in vielen Bereichen wieder strengere Regeln. Das sieht die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vor, die noch bis einschließlich 20. Oktober 2021 gilt.

Somit besteht wieder die Pflicht zur Kontakterfassung und zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach der sogenannten 3-G-Regel für:
– den Zugang zur Innengastronomie,
– die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
– die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
– den Sport im Innenbereich,
– den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
– den Zugang zu Kultur-und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
– den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
– die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
– den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
– die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung (gemäß Paragraph 11 Absatz 3 Nummer 5 und Paragraph 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), bei Anreise sowie
– den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenen-Bildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik-und Tanzschulen im Innenbereich.

Ausnahmen hiervon beschreibt Paragraph 7 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wieder verpflichtet, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen, wobei die Tests kostenfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Weiterhin müssen auch Gerichte und Behörden die Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern vornehmen.

Quelle: www.landkreis-nordsachsen.de/infos_zum_corona_virus-a-12184.html


11.10.2021: Neue Testverordnung tritt in Kraft – Ende der kostenlosen Bürgertests

Coronaschnellteststationen in der Region

Testzentrum Markt-Apotheke, Markt 15, 04849 Bad-Düben

Testzeiten:

Montag 8-9 Uhr und 16-17 Uhr

Mittwoch 8-9 Uhr und 16-17 Uhr

Freitag 10-12 Uhr

Weitere Testangebote finden Sie hier.

Die vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) tritt am 11. Oktober in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Abschaffung der kostenlosen Bürgertestungen für die überwiegende Mehrheit der bislang anspruchsberechtigten asymptomatischen Personen. Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Test nach Paragraf 4a der Testverordnung (vormals „Bürgertestung“) in der Arztpraxis oder einer von der Kommune zugelassenen Teststelle haben ab 11. Oktober nur noch folgende Personengruppen:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (zu den Kontraindikationen informiert das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).

3. Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist.

4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.

5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Weitere ausführliche Informationen zu COVID-19 Tests finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.


23.09.2021: Am 23. September tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit verbunden ist auch die Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen.

Mit der neuen Verordnung wird ein optionales 2G-Modell eingeführt.
Bestimmte Einrichtungen und Angebote können demnach ohne Ab-
stands- und Kapazitätsbeschränkungen sowie Maskenpflicht öffnen,
wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und
Besucher zugelassen sind. Diese Option können insbesondere fol-
gende Einrichtungen anbieten: Innengastronomie, Veranstaltungen
und Feste in Innenräumen, Sport im Innenbereich, Hallenbäder, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Großveranstaltungen
bis zu 5.000 Personen, Diskotheken, Bars oder Clubs. Bei Personen
unter 16 Jahren soll die Teilnahme auch weiterhin ohne Impf- oder
Genesenennachweis möglich sein.

Der Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen sind von der 2G-
Option ausgenommen.

Es bleibt bei den bestehenden Abstufungen der Maßnahmen. Als
neuer Indikator wird die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen er-
gänzt. Dieser Wert gibt die Anzahl der neuaufgenommenen
Patienten in den Krankenhäusern innerhalb von sieben Tagen in Re-
lation zu 100.000 Einwohner an.

Für die Bundestagswahl gelten Ausnahmen von den Corona-
Auflagen.

Ab dem 11. Oktober 2021 entfällt die kostenfreie Bürgertestung. Kostenfreie Tests werden dann nur noch für Personen angeboten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie wenn der Test der Beendigung einer angeordneten Absonderung (sogenanntes Freitesten) dient.

23.08.2021: Bekanntmachung der fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwertes 10

Der Landkreis Nordsachsen hat am 21.08.2021 den fünften Tag in Folge den Inzidenzwert 10 überschritten.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung des Freistaates schreibt für diesen Fall vor, dass zwei Tage danach, also ab Montag, 23. August 2021, im Landkreis wieder strengere Schutzmaßnahmen gelten. So gilt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes unter anderem in Geschäften und Märkten oder auch bei Großveranstaltungen außerhalb des eigenen Platzes.

Eine Übersicht zur Maskenpflicht stellt der Freistaat Sachsen bereit unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Informationsblatt_Tabelle_Maske_2021-07-16.pdf

Zudem greifen wieder weitere Kontaktbeschränkungen. Bei Einschränkungen im Bereich von Familien- bzw. Vereinsfeiern, Eheschließungen oder auch Beerdigungen werden Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

In Kulturstätten wie Museen, Kinos, Konzerthäusern oder Theatern sowie bei Sportveranstaltungen gilt Testpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Eine Kontakterfassung wird zum Beispiel in Innenbereichen der Gastronomie wieder erforderlich.

Einen Überblick über die Regelungen der aktuell noch bis 25. August 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung ist zusammengestellt unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/210806_Uberblick_aktuelle-Regelungen.pdf


22.07.2021: Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis 25. August 2021 beschlossen

Das Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit unverändert weiter vom 28. Juli bis einschließlich 25. August 2021. Die Vorschrift zur Rückkehrertestung (§ 9 Abs. 1a ) gilt erst ab dem 26. Juli.

Hier einige aktuelle Regelungen im Überblick:

  • Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaub oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

28.06.2021: Teststationen schließen ab 01. Juli 2021

Niedrige Inzidenz, kaum Bedarf: In Abstimmung mit den Leistungserbringern (DRK, ASB, Malteser, Johanniter) und den Kommunen hat das Landratsamt Nordsachsen entschieden, den Betrieb seiner Corona-Schnelltest-Stationen ab 1. Juli 2021 vorübergehend einzustellen.


08.06.2021: Inzidenz stabil unter 35 – Vielerorts entfällt die Testpflicht

Der Landkreis Nordsachsen liegt seit dem 08.06.21 laut Robert-Koch-Institut (RKI) 14 Tage in Folge unter dem Inzidenzwert 35, was laut sächsischer Corona-Schutzverordnung öffentlich bekannt zu machen ist. Die Verordnung gilt noch bis einschließlich 13. Juni 2021.

Durch die anhaltende Unterschreitung des derzeit niedrigsten Schwellenwertes entfällt somit ab dem 09.06.21 die Testpflicht beispielsweise für Einkauf und körpernahe Dienstleistungen, in der Gastronomie und Hotellerie, in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie in Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen. Im Landkreis Nordsachsen gelten damit dieselben Bedingungen wie in der benachbarten Großstadt Leipzig, die ebenfalls seit 14 Tagen unter dem Inzidenzwert 35 liegt.


28.05.2021: Was gilt ab dem 31. Mai 2021?

Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich.

7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen

Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Für den Landkreis Nordsachsen gelten ab dem 31. Mai 2021 die folgenden Regelungen, da die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 100 liegt:

  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. 
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich. 
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test. 
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. 
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder. 
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50 an fünf Werktagen in Folge

Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,

  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
  • Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder möglich (Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen)

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html


19.05.2021: „Bundesnotbremse“ tritt außer Kraft

Durch die anhaltende Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 tritt die „Bundesnotbremse“ außer Kraft und es gilt wieder vollumfänglich die sächsische Corona-Schutzverordnung.

Das hat unter anderem zur Folge, dass in Nordsachsen ab Freitag (21.05.21) folgendes gilt:

nächtliche Ausgangssperre fällt weg

einfache OP-Masken im öffentlichen Nahverkehr sind ausreichend

Baumärkte, Fitness-, Kosmetik- und Sonnenstudios, die Außengastronomie, Kultureinrichtungen sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen dürfen unter Auflagen wieder öffnen

Öffnung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen mit Kontaktdatenerfassung

Erleiterungen für den Amateursport drinnen und draußen

Im Landkreis Nordsachsen gelten somit noch vor Pfingsten dieselben Bedingungen wie seit vergangenem Freitag (14.05.21) in der benachbarten Großstadt Leipzig.

Bereits ab dem 19.05.21 hat das Kultusministerium den Wechselunterricht an den nordsächsischen Grundschulen beendet.

Die nächste Lockerungsstufe wird erreicht, wenn der Landkreis an fünf Werktagen in Folge den Inzidenzwert 50 unterschreitet.

Quelle: www.landkreis-nordsachsen.de/infos_zum_corona_virus-a-11669.html


11.05.2021: Erneute Inzidenz-Unterschreitung: „Click & Meet“ wieder möglich

Der Landkreis Nordsachsen liegt heute (11.05.21) laut Robert-Koch-Institut (RKI) den fünften Werktag in Folge unter dem Corona-Inzidenzwert von 150, was laut Infektionsschutzgesetz öffentlich bekannt zu machen ist. Die anhaltende Unterschreitung zieht eine weitere Lockerung der sogenannten „Bundesnotbremse“ nach sich. Ab dem übernächsten Tag (13.05.21) ist im Einzelhandel wieder „Click & Meet“ zulässig, wegen des Feiertages ab Freitag (14.05.21). Für „Click & Meet“ ist eine Terminreservierung im jeweiligen Geschäft notwendig, Kontaktdaten müssen angegeben und ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden.

Unterschreitet der Landkreis als nächstes an fünf Werktagen in Folge den Inzidenzwert 100, dann tritt zwei Tage später die „Bundesnotbremse“ außer Kraft und es gilt wieder vollumfänglich die sächsische Corona-Schutzverordnung. Umgekehrt käme es bei einer neuerlichen dreitägigen Überschreitung der Schwellenwerte 100, 150 oder 165 am jeweils übernächsten Tag wieder zu Verschärfungen.

Quelle: www.landkreis-nordsachsen.de/infos_zum_corona_virus-a-11632.html


10.05.2021: Schulen und Kitas dürfen wieder öffnen

Der Landkreis Nordsachsen liegt heute (10.05.21) laut Robert-Koch-Institut (RKI) den fünften Werktag in Folge unter dem Corona-Inzidenzwert von 165, was laut Infektionsschutzgesetz öffentlich bekannt zu machen ist. Die anhaltende Unterschreitung zieht eine Lockerung der sogenannten „Bundesnotbremse“ nach sich. Am übernächsten Tag (12.05.21) dürfen Schulen im Wechselunterricht und Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen.

Nach der seit heute (10.05.21) geltenden neuen Sächsischen Corona-Schutzverordnung kann aufgrund der genannten Inzidenzwert-Unterschreitung ebenfalls ab Mittwoch (12.05.21) wieder Einzelunterricht an Kunst-, Musik- und Tanzschulen unter den in der Verordnung festgeschriebenen Bedingungen (Paragraph 28, Absatz 2) stattfinden.

Die nächste Lockerungsstufe wird laut Bundesgesetz mit Unterschreiten der Inzidenzmarke 150 an fünf Werktagen in Folge erreicht. In Nordsachsen könnte das am morgigen Dienstag (11.05.21) der Fall sein, sodass ab dem übernächsten Tag wieder „Click & Meet“ im Einzelhandel zulässig wäre.

Quelle: www.landkreis-nordsachsen.de/infos_zum_corona_virus-a-11623.html


05.05.2021: Informationen zum Termin am Impfbus

Eine Impfung am Impfbus ist ausschließlich mit einem vereinbarten Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch über die Gemeindeverwaltung Löbnitz.

Grafik 1

Wo wird geimpft?

Sportlerheim Löbnitz, Delitzscher Straße 20a, 04509 Löbnitz

Aufklärungsmerkblatt und Anamnesebogen zur COVID-19-Impfung mit mRNA Impfstoff (BioNTech/Pfizer und Moderna)


23.04.2021: Die Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen werden ab Samstag den 24. April 2021 wirksam

Nach Beschluss des Bundestages und Bundesrates tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes am 23. April 2021 in Kraft.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen. Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni 2021.

Was gilt momentan im Landkreis Nordsachsen?

Schulen und Kitas

Ab dem 24.04.2021 müssen Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schließen. Eine Ausnahme besteht für Schüler der Abschlussklassen, auch Klasse 4 der Grundschule. Diese dürfen die Schule weiterhin besuchen.

Die Betreuung im Hort und im Kindergarten erfolgt im Rahmen der Notbetreuung.

Einkaufen

Wegfall von Click-and-Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin)

Click-and-collect ist weiterhin inzidenzunabhängig möglich.

Baumärkte müssen schließen

Kontaktbeschränkung

Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

Sport: kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.

Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistung sind untersagt. Ausnahmen bestehen für medizinische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen mit FFP2-Maske. Für Friseurbesuche und Fußpflege ist neben einer medizinischen Maske ein tagesaktueller negativer Test erforderlich.


19.04.2021: Corona-Schutzverordnung bis 09.Mai verlängert

Das Kabinett hat beschlossen, die Corona-Schutzverordnung bis zum 9. Mai zu verlängern. Damit bleiben Kontaktbeschränkungen weiterhin bestehen, Gastronomie und Hotels geschlossen sowie Schulen und Kitas mit Einschränkungen geöffnet.


01.04.2021: Der Impfbus kommt nach Löbnitz

Der Impfbus kommt am 17.05.2021 in der Zeit von 10:00 – 18:00 Uhr nach Löbnitz.

Alle Bürger der Prioritätsgruppen 1 und 2 (ab dem 70. Lebensjahr) können sich dann direkt in Löbnitz impfen lassen. Eine Impfstoffwahl gibt es nicht. Zum Einsatz wird der Impfstoff gebracht, welcher verfügbar ist.

Wenn Sie das Impfangebot im Impfbus nutzen möchten, melden Sie sich bitte telefonisch bei der Gemeindeverwaltung Löbnitz (Tel: 034208 7890) an.

Hinweis: Wer bereits einen Impftermin über das Rote Kreuz gebucht hat oder ein Impfangebot über seinen Hausarzt bekommen hat, soll das Angebot nutzen welches eher stattfindet bzw. persönlich bevorzugt wird.

Zum Erhalt der Impfung ist das unterschriebene Aufklärungsblatt und die ausgefüllte Einwilligungserklärung/der Anamnesebogen vorzulegen.

Um einen zeitlich reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, bringen Sie bitte die ausgefüllten Formulare und Ihren Impfausweis zur Impfung mit.

Da mometan noch nicht bekannt ist, welcher Impfstoff am Impftag zur Verfügung steht, bitten wir Sie, die Formulare für alle drei momentan zugelassenen Impfstoffe auszufüllen und bereit zu halten.

Die Formulare finden Sie hier. Sollten Sie keine Möglichkeit haben diese auszudrucken, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung .

Aufklärungsmerkblatt und Anamnesebogen zur COVID-19-Impfung mit mRNA Impfstoff (BioNTech/Pfizer und Moderna)

Aufklärungsmerkblatt und Anamnesebogen zur COVID-19-Impfung mit Vektorimpfstoff (AstraZeneca/Vaxzevria)

weitere Informationen zur Impfung mit AstraZeneca/Vaxzevria erhalten Sie hier:

www.bundesgesundheitsministerium.de

Wenn Sie nach der Anmeldung zwischenzeitlich eine Impfung über das Impfzentrum oder Ihren Hausarzt erhalten haben, bitten wir Sie freundlichst um Abmeldung vom Impfbus-Termin.


15.02.2021: aktualisierte Handlungsempfehlung zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymtomen in Kita und Schule

Aus der folgenden Handlungsempfehlung können Eltern, Lehrer und Erzieher ablesen, ab wann ein Arzt aufgesucht werden muss oder bei welchen allgemeinen und unspezifischen Symptomen der Schul- oder Kitabesuch noch möglich ist.

Handlungsempfehlung Krankheitssymptome

12.02.2021: Lockdown verlängert bis 7. März 2021 – Was gilt ab 15. Februar 2021!

Schulen und Kitas: Grundschulen und Kindertageseinrichtungen öffnen am 15. Februar 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb. Die Schulbesuchspflicht bleibt vorerst noch ausgesetzt. SchülerInnen der weiterführenden Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, verbleiben weiterhin in häuslicher Lernzeit.

Einzelhandel: Von der Schließung betroffenen Geschäfte dürfen in Sachsen den click & collect-Service wieder anbieten. Das bedeutet, online oder telefonisch bestellte Ware darf dann unter Beachtung strenger Regeln vor Ort im Geschäft abgeholt werden. Verkaufspersonal und Kunden müssen außerdem eine FFP2-Schutzmaske oder medizinische Maske tragen, wie sie generell beim Einkaufen und im ÖPNV seit 28. Januar in Sachsen verpflichtend sind. Der Bezahlvorgang sollte kontaktlos erfolgen, z.B. im Voraus, auf Rechnung oder online.

Kontakte: Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bleiben bestehen. Treffen sind weiterhin nur mit einer Person eines anderen Haushalts möglich.

Friseure:
Friseurbetriebe und Dienstleistungen der Fußpflege dürfen bei strikter Einhaltung von Hygiene-Auflagen ungeachtet der Lockdown-Verlängerung am 1. März wieder öffnen. Der Zutritt von Kunden muss mit Reservierungen gesteuert werden, damit sich die Menschen nicht begegnen. Es besteht die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken.

15-Kilometer-Radius: Bei Sport, Bewegung im Freien, Einkaufen und Versorgungsgängen gilt weiterhin der 15-Kilometer Radius. Erst bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 im Landkreis und im gesamten Gebiet des Freistaats Sachsen, kann der Landkreis die Umkreisbeschränkung von 15 Kilometern zum Wohn- und Arbeitsbereich aufheben.


05.02.2021: Aktuelles zur Corona-Schutzimpfung und weiterführende Links

In Sachsen wird seit dem 27. Dezember 2020 gegen das Coronavirus geimpft. Die vom Deutschen Roten Kreuz Sachsen (DRK) betriebenen Impfzentren in den 13 Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten haben am 11. Januar 2021 ihren Betrieb aufgenommen. Für Nordsachsen wurde das Impfzentrum in Belgern eingerichtet, es kann allerdings auch ein anderes Impfzentrum z.B. auf der Neuen Messe Leipzig als Impfzentrum gewählt werden. Innerhalb Sachsens ist das Impfzentrum frei wählbar.

Die Anmeldung zum Impftermin besteht aus zwei Schritten: der Anmeldung und der Terminvereinbarung.

Dies kann online über die Terminbuchungsseite www.sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch über die kostenfreie Telefon-Hotline 0800 0899 089 erfolgen.

Eine Impfung im Impfzentrum ist nur mit Termin möglich. Vorerst können sich nur Angehörige der Priorisierungsgruppe 1 anmelden. Dazu zählen über 80-Jährige, Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und das Personal besonders betroffener Risikobereiche der ambulanten Versorgung.

Eine Liste der Priorisierung finden Sie hier:

Achtung: Wegen des Lieferengasses beim Impfstoff von Biontech/Pfizer können vom DRK derzeit nur vereinzelt neue Termine für eine Erstimpfung vereinbart werden. Der wenige Impfstoff wird aktuell für die Erstimpfungen in Pflegeeinrichtungen verwendet. Voraussichtlich ab Anfang März wird das DRK wieder regelmäßig Termine in Größenordnungen anbieten können.

Somit können aktuell keine neuen Impftermine vergeben werden, eine Registrierung ist allerdings weiterhin möglich.

Weitere Informationen zur Corona Schutzimpfung erhalten Sie auf folgenden Websiten:

www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus

www.zusammengegencorona.de/impfen

www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung/fragen-und-antworten


26.01.2021: Neue Corona-Schutzverordnung kommt am 28.Januar – Hier die neuen Regelungen im Überblick?

Der Freistaat Sachsen passt seine Corona-Schutz-Verordnung an die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz an. Die neue Corona-Schutzverordnung wurde heute verabschiedet und gilt ab dem 28. Januar bis zum 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Ab dem 28. Januar gilt im ÖPNV, in Gesundheitseinrichtungen, in Kirchen sowie beim Einkaufen und auf Supermarkt-Parkplätzen eine verschärfte Maskenpflicht. Zugelassen sind nur noch medizinische Masken (zum Beispiel FFP2-Masken oder OP-Masken). Im ambulanten Pflegedienst ist eine FFP2-Maske notwendig.

Zu den Empfehlungen tritt neu hinzu, die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.

Die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt mit einer weiteren Person mit Ausnahme von Kinderbetreuung sowie die Ausgangssperren zwischen 22 und 6 Uhr bleiben bestehen. Die Landkreise und kreisfreien Städte  können bei einer Fünf-Tage-Inzidenz von unter 100 selbstständig Maßnahmen lockern. Dann kann auch der 15-Kilometer-Bewegungsradius um die eigene Wohnadresse sowie die Ausgangssperre gelockert werden.

Die Grundsätze der aktuellen Rechtsverordnung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Quelle:

www.staatsregierung.sachsen.de/aus-dem-kabinett-4512.html www.medienservice.sachsen.de/medien/news/246017


25.01.2021: Erweiterung des Kinderkrankengeldes 2021

Die Schließung der Kindertageseinrichtungen und Schulen während des pandemiebedingten Lockdowns zwingt viele berufstätige Eltern, wegen der notwendigen Kinderbetreuung, ihrem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Die Bundesregierung hatte angesichts dieser Situation bereits am 13. Dezember 2020 angekündigt, die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung für diese Eltern auszuweiten. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben nun durch eine Änderung des SGB V beschlossen, dass Eltern, die ihre Kinder wegen behördlich angeordneter Schul- und Einrichtungsschließungen oder Quarantäne zu Hause betreuen müssen, von den gesetzlichen Krankenkassen Entschädigungen für ihren Verdienstausfall erhalten.

Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und noch nicht zwölf Jahre alt.
  • Sie können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind pflegen.


Pro Elternteil gibt es 20 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei Alleinerziehenden 40 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es ist nach oben gedeckelt und darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten – pro Tag sind es maximal 112,88 Euro. Der Anspruch auf das zusätzliche Kinderkrankengeld, der über die bisherigen Ansprüche für den Fall der Betreuung erkrankter Kinder hinausgeht, wird für den Fall der Pandemie auf das Jahr 2021 befristet. Die Änderung des SGB V ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Ist Ihr Kind krank, wird die ärztliche Bescheinigung weiterhin benötigt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium

BMFSFJ – Kinderbetreuung

sowie über den Service Ihrer Krankenkasse.


11.01.2021: Informationen zur Verlängerung der Schließung von Kita, Schule und Hort

Grafik 1

09.01.2021: Elternbeiträge werden im Lockdown erstattet

Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.

Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.

Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.

Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.

Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.

Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.

Quelle: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/245133


08.01.2021: Welche Änderungen beinhaltet die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab dem 11.01.2021?

Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.

Was wurde neu geregelt?

Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiter

Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft. 

Schulen, Horte und Kindertagesstätten weiter geschlossen

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. 


06.01.2021: Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert

Angesichts der Coronalage bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis Ende Januar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10), Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und Fachoberschulen können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Diese Entscheidung wurde heute im Ergebnis einer Kabinettssitzung getroffen.

Um die Wiederöffnung der Schulen mit hohen Präsenzzeiten zu ermöglichen, werden die Winterferien verkürzt und deren Zeitraum verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.

Schüler, deren Eltern langfristig für die Winterferien Urlaub gebucht haben, können sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch befreien lassen.

»Nur wenn es die Infektionslage erlaubt, werden die Bildungseinrichtungen nach der einen Woche Winterferien wieder geöffnet. Mir ist bewusst, dass wir den Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern, aber auch den Pädagogen damit sehr viel abverlangen. Aber die anhaltend hohen Infektionszahlen erlauben derzeit keine Öffnung der Schulen und Kitas«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. An weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 5 soll der Unterricht dann im Wechsel zwischen Präsenzzeit an der Schule und Lernzeit zu Hause erfolgen.

Quelle: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/245029


17.12.2020: Antworten auf die häufigsten Fragen

Darf man zum Einkaufen nach Sachsen-Anhalt fahren?

JA, gemäß § 2 b SächsCoronaSchVO ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind in der nachfolgenden Aufzählung abschließend genannt. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sind erlaubt. Eine Begrenzung nur auf den Landkreis des Wohnortes gibt es insoweit nicht.   

Gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für Kinder?

Ab dem sechsten Geburtstag besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für Kinder. Auf Spielplätzen gilt die Pflicht erst für Kinder ab dem zehnten Geburtstag.

Mit wie vielen Personen darf ich mich im öffentlichen Raum aufhalten?

Im öffentlichen Raum dürfen Sie sich mit Ihrem eigenen Hausstand, dem Partner, der Partnerin oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal fünf Personen ohne Einhaltung des Mindestabstandes aufhalten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.

Mit wie vielen Personen darf ich mich zu Hause treffen?

Treffen in der eigenen Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, dem Partner, der Partnerin oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, bis insgesamt maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Für Weihnachten gelten Ausnahmen.

Ist die Müllentsorgung gesichert?

Ja, die Müllabfuhr arbeitet als Betrieb der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Auf Anordnung des Landkreises Nordsachsen werden mit sofortiger Wirkung bis vorerst zum 10.01.2021 die folgenden Wertstoffhöfe geschlossen:

–                         –  Wertstoffhof Bad Düben

–                         – Wertstoffhof Taucha

–                         – Wertstoffhof Schkeuditz/Radefeld und

–                         –  Wertstoffhof Lissa.

Die Wertstoffhöfe Spröda, sowie die Betriebshöfe Torgau und Rechau/Zöschau bleiben geöffnet, um das Serviceangebot für Private als auch Gewerbetreibende aufrechtzuerhalten.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.kwdz.de

Ist Fußpflege erlaubt?

Fußpflege ist aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen gestattet. Das ist der Fall, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde oder aus gesundheitlichen Gründen, z. B. wegen Einschränkungen der Mobilität oder aus Altersgründen die Fußpflege nicht mehr selbst vorgenommen werden kann.

Sie haben noch weitere Fragen rund um die aktuelle Corona-Verordnung?

Weitere Antworten finden Sie hier.


16.12.2020: Anpassung der Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 16.Dezember 2020

Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.

Das wichtigste ab 16.Dezember 2020:

  1. Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen nach §2 SächsCoronaSchutzVO)
  • private Treffen im eigenen Wohnumfeld mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt)
  • Treffen im öffentlichen Raum mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt)
  • Vom 24. bis 26. Dezember sind private und öffentliche Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis möglich (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). In den fünf bis sieben Tagen davor wird „dringend empfohlen“, soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.


2. Friseure müssen schließen

3. Großhandel nur für Gewerbetreibende geöffnet

4. Anpassung der Berufsgruppen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung

5. Empfehlungen für regelmäßige Tests in Pflegeeinrichtungen

6. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester wird über den Bund geregelt.


11.12.2020: Alle Information zur Notbetreung in Kita und Hort

Die vollständig ausgefüllten und von beiden Personensorgeberechtigten unterschriebenen Anträge können Sie schriftlich auf der Gemeindeverwaltung Löbnitz, Parkstraße 15, 04509 Löbnitz abgegeben.

Information Zur Notbetreuung Kita Und Hort

11.12.2020: Übersicht über die neuen Corona-Schutz-Maßnahmen ab dem 14.Dezember 2020

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen

Eine stilisierte Person trägt eine Maske.
  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen.
  • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
  • vor Schulen, Kitas und Kirchen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann
  • Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
  • Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreie Stadt: : Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). Die Ausgangssperre gilt nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht.
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Einkaufen und Geschäfte

Ein stilisierter Einkaufswagen

Groß- und Einzelhandel sind geschlossen.

Offen bleiben:

  • Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien und Apotheken
  • Friseure
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Verkauf von Pyrotechnik
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen
  • Kfz-Handel und Fahrradservice

Kontakte reduzieren und Abstand halten

Zwei stilisierte Menschen zwischen denen ein Pfeil nach links und rechts zeigt.
  • Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Strengere Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf max. 5 Personen zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.
  • Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quarantänepflicht

Eine stilisierte Person in einem Haus.
  • bei positivem Test
  • bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
  • bei Verdacht auf eigene Infektion

Schulen und Kitas

Ein stilisiertes Schulgebäude.

Schließung von Kitas, Schulen und Horteinrichtungen. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen.

In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten

Weihnachten

Ein stilisierter Weihnachtsbaum.
  • Lockerungen an Weihnachten:
  • Zusammenkünfte im engsten Familien- oder Freundeskreis mit maximal 10 Personen sind vom 23. Dezember 2020 12 Uhr bis zum 27. Dezember 2020 12 Uhr möglich.
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen.
  • Empfehlung: Vor den Feiertagen Kontakte auf das wirklich Notwendigste reduzieren.

Beachten Sie hier die neuen Regelungen ab 16.Dezember 2020!


08.12.2020: Informationen zur Kabinettssitzung der Sächsischen Staatskanzlei vom 8. Dezember 2020 zu strengeren Beschränkungen in Sachsen

Quelle: www.staatsregierung.sachsen.de/aus-dem-kabinett-4512.html

Die sächsische Staatsregierung reagiert auf die stark stiegenden Infektionszahlen in Sachsen und plant weitere Verschärfungen der Corona-Maßnahmen.

Schulen, Kitas und Einzelhandelsgeschäft sollen ab dem 14. Dezember schließen. Ausgenommen werden sollen Geschäfte für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Supermärkte, Tankstellen, Sanitätshäuser, Banken usw.

Die angepasste Verordung soll am 11. Dezember 2020 vom Kabinett in einer Sondersitzung verabschiedet werden. Sie wird vom 14. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten. Für den Zeitraum vom 23. Dezember ab 12:00 Uhr bis zum 27. Dezember um 12:00 Uhr gelten die bisher verabschiedeten Lockerungen. Demnach können Zusammenkünfte im engsten Familine- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen in diesem Zeitraum stattfinden.


02.12.2020: Eingeschränkter Regelbetrieb im Kinderhaus Schwalbennest

Ab dem 07.12.2020 bis voraussichtlich 23.12.2020 erfolgt im Kinderhaus Schwalbennest ein eingeschränkter Regelbetrieb.

Öffnungs- und Schließzeiten:

Montag bis Freitag 6.30 – 16.00 Uhr

Gruppenübergreifende Kontakte zwischen den Kindern sowie dem Personal sollen so gering wie möglich gehalten werden. Diese Maßnahmen erfordern mehr Personal. Durch den eingeschränkten Regelbetrieb kann die Einrichtung die Betreuung weiter gewährleisten.


30.11.2020: Pressemitteilung des Landratsamtes Nordsachsen – Allgemeinverfügung mit verschärften Corona-Schutz-Maßnahmen erlassen

Für den Landkreis Nordsachsen gilt ab 1. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Grundlage dafür ist die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen, die ebenfalls am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Diese verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Anordnung verschärfender Maßnahmen, wenn an fünf Tagen in Folge mehr als 50 bzw. 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verzeichnet wurden.

„Wir brauchen nicht um Zahlen feilschen: Fakt ist, den kritischen Wert von 50 haben wir längst überschritten, sachsenweit liegen wir laut Robert-Koch-Institut derzeit bei rund 242“, sagt Nordsachsens Landrat Kai Emanuel. „Das Virus kennt keine Kreisgrenzen. Die Regionen sind eng miteinander verflochten. Um die Zahlen wieder nach unten zu bekommen, brauchen wir keine Kleinstaaterei, sondern geschlossenes Handeln.“ Darum hätten sich die Landräte aller zehn Landkreise darauf verständigt, ihre Allgemeinverfügungen einheitlich nach den in Paragraph 8 der neuen sächsischen Verordnung definierten Regeln bei Überschreiten des 200er Wertes zu erlassen. „Kontakte vermeiden, um Ansteckungsgefahren zu verringern und damit das Virus auszubremsen –nur darum geht es“, so Landrat Emanuel. „Die Gründe dafür sind alle bekannt.“

Die Allgemeinverfügung enthält Beschränkungen für das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Anordnungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, zu Abgabe und Konsum von Alkoholika im öffentlichen Raum sowie zur Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel. Sie gilt bis einschließlich 28. Dezember 2020. Im Wortlaut ist die Allgemeinverfügung samt Begründungen auf der Internetseite „Infos zum Corona-Virus“ des Landkreises nachlesbar.


27.11.2020: Aus der Kabinettssitzung der Sächsischen Staatskanzlei

Das sächsische Kabinett legte in seiner Sitzung die neuen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie fest. Die entsprechend angepasste Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird am 1. Dezember in Kraft treten und bis zum 28. Dezember gelten.

Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

Kontaktbeschränkungen

• Beschränkung auf Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.

• Ab 23.12. dürfen sich insgesamt zehn Personen aus Familien- und Freundeskreis treffen.

• Keine Obergrenzen für Kirchen, der Mindestabstand muss jedoch eingehalten werden.

Erweiterung der Mund-Nasenbedeckungspflicht

• vor Geschäften und auf den dazu gehörigen Parkplätzen

• vor Kirchen

• vor Schulen und Kitas

• in Arbeits- und Betriebsstätten

Schule und Kita

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und pro Woche folgende Maßnahmen wirksam:

• Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.

• An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.

• Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen und die Klassenstufen 5 und 6.

Alle bisherigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gelten fort. Die Weihnachtsferien beginnen am 21. Dezember 2020. Das heißt, der letzte Schultag ist der 18. Dezember 2020.

Auch für die Kitas werden weitere Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn sich ein Landkreis ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche befindet. Dann gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb mit der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen.


17.11.2020: Hygiene-Allgemeinverfügung geändert

Das Sozialministerium hat die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus geändert. Ab dem 18. November 2020 gelten folgende Änderungen:

• Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Es wird empfohlen, dass die vulnerablen Gruppen auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.

Den Verordnungstext finden Sie unter www.coronavirus.sachsen.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“


16.11.2020: Landratsamt ergänzt Corona-Hotline um zentrale Mailadresse

Pressemitteilung des Landratsamtes vom 16.11.2020

Das Landratsamt Nordsachsen hat einen weiteren Kommunikationskanal für Anliegen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschaffen. In Ergänzung zur Hotline gibt es jetzt auch eine zentrale Corona-Mailadresse. Unter corona@lra-nordsachsen.de werden schriftliche Anfragen entgegengenommen und zusammen mit den jeweils zuständigen Fachbereichen beantwortet.

„Es ist mir wichtig, dass es über die Hotline-Sprechzeiten hinaus für alle Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit gibt, ihre Anliegen vorzubringen“, sagt Landrat Kai Emanuel. „Auch, wenn die Telefonleitungen mal besetzt sind und ein sofortiger persönlicher Kontakt nicht unbedingt nötig ist, bietet der elektronische Schriftverkehr eine gute Alternative.“ Dass rund um die Uhr Anfragen per Mail gesendet werden können, bedeute allerdings nicht, dass diese auch rund um die Uhr beantwortet würden – „zumal es ja auf diesem Weg nicht nur um eine schnelle, sondern vor allem auch um eine fachkundige Antwort geht“, so Emanuel.

Einen zusätzlichen Service bietet zudem die Corona-Website des Landkreises: Wer von einer Quarantäne betroffen ist, findet hier jetzt das passende Merkblatt sowie die Tagebuchvorlage und muss nicht erst warten, bis die Unterlagen mit der Post eingetroffen sind.

Die Corona-Hotline für Nordsachsen ist derzeit montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und sonnabends von 9 bis 16 Uhr unter den Rufnummern 03421-758 5555 und 03421-758 5556 erreichbar, am Buß- und Bettag (18.11.20) von 9 bis 16 Uhr.


Corona-Hotline des Landkreis Nordsachsen

Wer über Atemprobleme klagt, zudem zur Risikogruppe zählt oder Kontakt mit einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte, muss sich telefonisch beim Gesundheitsamt melden. 

Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen oder zurückkehren, sind verpflichtet, sich binnen 72 Stunden nach Ankunft einem Corona-Test zu unterziehen.


Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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