Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Löbnitz Grundsteuerbescheide 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Löbnitz Grundsteuerbescheide 2024

 

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide zur Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Der Grundsteuerhebesatz für die Gemeinde Löbnitz und damit die Höhe der Grundsteuer hat sich im Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, so dass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuermessbetrages ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid. Hierfür erhalten Sie vorher immer auch einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.

Gemäß Grundsteuergesetz (GrStG), § 27 Abs. 3, wird hiermit für die Gemeinde Löbnitz mit ihren Ortsteilen die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung, am 26.01.2024 die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden. Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten.

2. Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn/Nutzfläche des § 42 GrStG.

Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben grundsätzlich in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-, Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.

Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Gemeinde Löbnitz, Finanzverwaltung erhältlich. Die Formulare sind ausgefüllt bis spätestens 28.02.2024 einzureichen. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich, sondern es reicht ein formloses Schreiben, dass sich keine Veränderungen ergeben haben. Dieses Schreiben ist ebenfalls bis zum 28.02.2024 einzureichen. In diesen Fällen ist die Grundsteuer, wie im Jahr 2023, unverändert zu zahlen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.

3. Zahlungsaufforderung:

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden aufgefordert gemäß § 28 GrStG die Grundsteuer 2024 unter Angabe des Kassenzeichens wie folgt zu begleichen:

– Quartalszahler per 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

– Halbjahreszahler per 15.02. und 15.08.

– Jahreszahler auf Antrag per 01.07.,ohne Antrag und Kleinbeträge per 15.08.

Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern.

Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.

4. Bankverbindungen der Gemeinde Löbnitz:

Sparkasse Leipzig: IBAN: DE66 8605 5592 2280 0050 70, BIC: WELADE8LXXX

Deutsche Kreditbank: IBAN: DE86 1203 0000 1020 7335 62, BIC: BYLADEM1001

5. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Löbnitz, Parkstraße 15, 04509 Löbnitz einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu zahlen.

6. Allgemeine Hinweise:

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung oder Ratenzahlung auf schriftlichen Antrag vereinbart werden kann.

Löbnitz, 26.01.2024

D. Hoffmann                                                                           (Siegel)

Bürgermeister                                                                         im Original unterschrieben und gesiegelt

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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