10.12.2024: Grundsteuerbescheide 2025
Die Finanzverwaltung der Gemeinde Löbnitz informiert vorab, dass für das Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide im / ab Januar 2025 versandt werden.
Wichtiger Hinweis für Garagen- und Gartenpächter: Die Grundsteuerpflicht der Pächter/innen für gepachtete Flächen von der Gemeinde (Garagen, Gärten, sonstige Flächen) entfällt ab dem 01.01.2025.
Hinweise zur Land- und Fortwirtschaft: Das Finanzamt Eilenburg hat eine Vielzahl neuer Bewertungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen aufgrund der Abgabe der Grundsteuererklärungen durch die Grundstückseigentümer vorgenommen. Die durch das Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge liegen dabei auch im Centbereich und im niedrigen Eurobereich. Die Gemeindeverwaltung hat bzw. verarbeitet alle vom Finanzamt übermittelten Datensätze in einem Grundsteuerbescheid, um eine Datenfortschreibung (z. B. bei einem späteren Eigentümerwechsel) zu gewährleisten.
D. Hoffmann, Bürgermeister
05.09.2024: Grundsteuer 2025 – keine Zahlung ohne neuen Bescheid – Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid.
Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Gemeindeverwaltung Löbnitz informiert, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide möglicherweise zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren. Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten.
Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.
Ihre Gemeindeverwaltung
27.04.2023: Auszug aus den Informationen des Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V., Dresden
Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin:
Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.
Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Die Finanzämter haben in der 17. Kalenderwoche mit dem Versand von maschinell erzeugten Erinnerungsschreiben an Eigentümer von Grundstücken begonnen, für die bisher noch kein Erklärungseingang zu verzeichnen war. In diesen Schreiben ist eine letzte Frist für die Erklärungsabgabe bis zum 30. Juni 2023 gesetzt. Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Fristende für die Erklärungsabgabe ist am 31. Januar 2023! Am 13.10.2022 hat sich die Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023 verständigt.
10.01.2023: Die Gemeindeverwaltung Löbnitz ruft zur Abgabe auf!
Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Gemeindeverwaltung Löbnitz appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Gemeinde. Alle Grundsteuereinnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
Über die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer und das „Wofür die Grundsteuer“ informiert auch ein Video:
https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk
Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. D.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungserklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.
Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Gemeindeverwaltung Löbnitz vorliegen, kann der Gemeinderat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung, kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden.
Wir bitten daher um Ihre Mithilfe.
Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) mit dem Link: https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuerportal-sachsen-2022-11796.html zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig.
Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Ausfüllanleitungen für ELSTER. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.
Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.
Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Eilenburg ist unter der Rufnummer 03423/660-4444 zu erreichen.
➢ Möglichkeiten der Abgabe:
- Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
- Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung – »Grundsteuererklärung für Privateigentum« (mit und ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar), Link: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
- Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
➢ Serviceangebote der Finanzämter:
- Ausführliche Informationen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos https://www.youtube.com/watch?v=kYdl-GlM4kk zur Grundsteuerreform: www.grundsteuer.sachsen.de
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuerportal-sachsen-2022-11796.html
- Grundsteuer-Hotline unter 03423/660-4444 (Dienstag 15 bis 18 Uhr, Donnerstag 9 bis 12 Uhr)
➢ Rückfragen zur Flurneuordnung (ungetrennte Hofräume) beantworten
- Herr Hindemith: 03421/7583250,
- Frau Treder: 03421/7583252
(angelehnt an den Musteraufruf des Sächsischen Städte- und Gemeindetag vom 22.12.2022 aus den Informationen zur Reform der Grundsteuer)
14.07.2022: Weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform
Was ist ab 2022 neu?
Zum 01. Januar 2022 sind alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu zu bewerten, damit die Grundsteuer auf Grundlage aktueller Verhältnisse festgesetzt werden kann. Zu diesem Stichtag wird erstmalig der sogenannte Grundsteuerwert ermittelt. Nach jeweils sieben Jahren erfolgt die nächste turnusmäßige Feststellung des Grundsteuerwertes.
Jeder, der am 01. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz war, muss eine Feststellungserklärung elektronisch in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10. 2022 (verlängert, siehe oben) beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Grundbesitz aus einem Grundstück, einem Haus, einer Eigentumswohnung oder aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bis zur Erklärungsabgabe verkauft oder verschenkt wurde.
Ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nach dem 01. Januar 2022 verstorben, ist die Erklärung von den Erben abzugeben.
In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z.B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Wie kann die Feststellungserklärung (Grundsteuererklärung) abgegeben werden?
Ab 01. Juli 2022 wird in „MEIN ELSTER“ (http://www.elster.de/) eine kostenlose Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung angeboten. Voraussetzung für die Nutzung von „MEIN ELSTER“ ist eine einmalige Registrierung. Außerdem ist ELSTER in kommerziellen Steuerprogrammen integriert.
Falls Hilfe bei der Registrierung benötigt wird, unterstützt das zuständige Finanzamt (Vor-Ort-Registrierung). Das Finanzamt Eilenburg bietet von Juli bis Ende Oktober 2022 zweimal wöchentlich Grundsteuer-Sprechstunden an. In diesem Rahmen können Anliegen und Fragen rund um die Grundsteuerreform geklärt werden. Die Sprechstunden finden immer dienstags in der Zeit von 15 bis 18 Uhr und donnerstags von 9 bis 12 Uhr statt.
Über die vom Finanzamt eingerichtete Grundsteuer-Hotline können Anfragen telefonisch beantwortet werden. Diese ist unter 03423/660 4444 zu erreichen.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten (z.B. wenn kein PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet)) oder kein Internetzugang vorhanden ist, auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Bereitstellung der amtlichen Vordrucke und Ausfüllanleitungen erhalten Betroffene in einem solchem Ausnahmefall aber nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt und nur durch das zuständige Finanzamt.
Welche Angaben sind in der Feststellungserklärung zu machen?
* bei jeder Erklärung
- Aktenzeichen
- Adresse bzw. Lage des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer, Fläche des Flurstücks)
- Angaben zum Eigentümer / zu allen Eigentümern
- ggf. Erteilung einer Empfangsvollmacht
- ggf. zusätzliche Angaben werden Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (z. B. wegen Denkmalschutz)
- Steuernummer und Identifikationsnummer des Eigentümers
* bei Grundstücken des Grundvermögens – unbebaute Grundstücke
- Adresse des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer, Fläche des Flurstücks)
- Bodenrichtwert
* bei Grundstücken des Grundvermögens – Wohngrundstücke (auch Eigentumswohnungen)
- Adresse des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer)
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Wohnfläche
- Immobilienart (z.B. Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung)
- Anzahl der (Tief-)Garagenplätze
- Baujahr des Gebäudes
- ggf. das Jahr einer Kernsanierung oder Abbruchverpflichtung
* bei Grundstücken des Grundvermögens – Grundstücke, die nicht mehr als 80% zu Wohnzwecken dienen (z.B. Geschäftsgrundstücke)
- Adresse des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer)
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Immobilienart (z.B. Geschäftsgrundstück oder gemischt genutztes Grundstück)
- Gebäudeart(en)
- Bruttogrundfläche des Gebäudes / der Gebäude
- Baujahr des Gebäudes / der Gebäude
- ggf. das Jahr einer Kernsanierung oder Abbruchverpflichtung
* bei Grundstücken des Land- und Forstvermögens – land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
- Lage des Betriebes
- Adresse des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer)
- Grundstücksfläche
- Fläche der jeweiligen Nutzung
- Nutzungsart (z.B. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, Weinbau etc.)
- Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
- Ertragsmesszahl (u.a. bei landwirtschaftlicher Nutzung)
- ggf. Angaben zum Tierbestand und bei Fischzucht in fließenden Gewässern die Durchflussmenge des Gewässers
Wo stehen die Informationen, die für die Feststellungserklärung benötigt werden?
Aktenzeichen (auch Einheitswertaktenzeichen genannt – 17-stellig ohne Schrägstriche)
- in den von den Finanzämtern versandten Informationsschreiben
Identifikationsnummer des Eigentümers (natürliche Person)
- auf der schriftlichen Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuernummer
- i.d.R. auf der Lohnsteuerbescheinigung oder auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- im Einkommensteuer- oder Rentenbescheid
Steuernummer des Eigentümers (diese ist nicht identisch mit dem 17-stelligen Aktenzeichen)
- letzter Einkommen- oder Körperschaftssteuerbescheid
Adresse bzw. Lage, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer sowie Grundstücksfläche
- im Grundbuchauszug
Seit dem 01. Juli 2022 sind diese Daten im kostenfrei zugänglichen Grundsteuerportal Sachsen zu finden Flurstücksinformationen
Bodenrichtwert
Seit dem 01. Juli 2022 sind diese Daten im kostenfrei zugänglichen Grundsteuerportal Sachsen zu finden.
Wohn- und Nutzflächen, Bruttogrundfläche, Anzahl der (Tief-)Garagenplätze
- in den Bauunterlagen oder im Mietvertrag
Baujahr und ggf. Jahr der Kernsanierung
- in den Bauunterlagen
Jahr einer Abbruchverpflichtung
- im entsprechenden Bescheid
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen:
Art der Nutzung
- bei Verpachtung: Auskunft der Pächter
Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
- in den Bauunterlagen oder ggf. im Pachtvertrag
Ertragsmesszahl
Seit dem 01. Juli 2022 sind diese Daten im kostenfrei zugänglichen Grundsteuerportal Sachsen zu finden.
Durchflussmenge (bei Fischzucht in fließenden Gewässern)
- Auskunft durch die zuständige Wasserbehörde
Quelle: www.finanzamt.sachen.de
Informationen zu ungetrennten Hofräumen im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung
Ansprechpartner bei Fragen zu ungetrennten Hofräumen ist das Landratsamt Nordsachsen
Herr Hindemith 03421/7583250
Frau Treder 03421/7583252
Anzeigepflichten
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigpflicht eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen beim Finanzamt angezeigt werden.
So zum Beispiel eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder eine Veränderung am Grundstück (ein bisher unbebautes Grundstück wird bebaut, Abriss eines Gebäudes, ein bisher zu Wohnzwecken genutztes Gebäude wird geschäftlich genutzt).
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist.
Jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Bis auf weiteres ist diese Anzeige formlos schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Quelle: www.finanzamt.sachsen.de
Weitere Informationen
* Hilfe bei der Erstellung der Feststellungserklärung
Städte und Gemeinden sind gemäß § 13 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung zur Rechtsberatung nicht berechtigt. Eine Hilfeleistung bei der Erstellung von Steuererklärungen ist demnach nach § 4 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz nicht zulässig, auch wenn sie nur gegenüber den Einwohnern erbracht würde.
Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts dürfen die in § 3 Steuerberatungsgesetz aufgeführten Personen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und Gesellschaften leisten. Auch Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Feststellungserklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Lohnsteuerhilfevereinen ist es hingegen nicht erlaubt, bei der Feststellungserklärung zu beraten (siehe § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).
* Einreichung von Unterlagen
Mit der Feststellungserklärung müssen und sollen keine weiteren Unterlagen eingereicht werden. Bei Bedarf fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.
* Ausfüllanleitung ELSTER.de
Eine Ausfüllanleitung für die Erstellung einer Erklärung für die Feststellung eines Grundsteuerwertes mit Hinweisen zu den Eingaben (Musterfall für ein Einfamilienhaus und einer Eigentumswohnung) steht Ihnen kostenfrei unter
https://www.finanzamt.sachsen.de/ausfuellanleitung-elster-13181.html zur Verfügung.
* Eigentümer, deren Grundbesitz sich nicht in Sachsen befindet
Wenn Sie in anderen Bundesländern Grundstücke haben, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Bundeslandes, in dem sich der Grundbesitz befindet, bzw. bei dem für den Grundbesitz zuständigen Finanzamt, ob die Feststellungserklärung ebenfalls elektronisch abzugeben ist bzw. welche Formulare / Vordrucke verwendet werden müssen.
Unter www.grundsteuerreform.de finden Sie Links auf die entsprechenden Länderseiten.
* Wie geht es nach der Abgabe der Grundsteuererklärung weiter?
Die Finanzämter setzen auf Grundlage der übermittelten Grundsteuererklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag mittels Bescheid fest. Diese Bescheide dienen Ihnen aber nur zur Information und sind keine Zahlungsaufforderungen. Beide Bescheide beinhalten die Berechnungsgrundlage für den späteren Grundsteuerbescheid. Die Gemeindeverwaltung übernimmt nur diese Bemessungsgrundlagen in den späteren Grundsteuerbescheid, sie muss und kann diese auch nicht prüfen.
Bitte überprüfen Sie die Feststellungsbescheide des Finanzamtes auf ihre Richtigkeit! Wurden Ihre erklärten Angaben aus der Grundsteuererklärung richtig vom Finanzamt übernommen? Einem Widerspruch gegen Folgebescheide (Grundsteuerbescheid) der Gemeinde gegen einzelne Bestandteile der Feststellungsbescheide, die durch das Finanzamt festgesetzt werden, kann die Gemeindeverwaltung nicht abhelfen.
Mit den Feststellungsbescheiden der Finanzämter sind Rechtsbehelfsfristen verbunden. Bitte reagieren Sie umgehend und treten mit dem Finanzamt in Verbindung, sollten Unklarheiten und / oder Fehler entstanden sein.
Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024) wird durch die Gemeindeverwaltung geprüft, ob sie ihre Hebesätze anpassen muss. Anschließend werden neue Grundsteuerbescheide erlassen und versendet. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe können wir Ihnen derzeit nicht beantworten. Hebesätze für das Jahr 2025 können erst festgesetzt werden, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.
* Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie (beispielhaft) unter: https://revosax.sachsen.de oder https://grundsteuer.sachsen.de
05.07.2022 – Erläuterungen zur Nutzung des Grundsteuerportals Sachsen (Flurstücksinformationen)
Ab dem 1. Juli 2022 können Sie auf dem Grundsteuerportal Sachsen Informationen, die Sie zur Abgabe Ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) benötigen, recherchieren.
Mit der nachfolgenden pdf-Datei gibt Ihnen das Finanzamt Sachsen Erläuterungen zur Nutzung des Grundsteuerportals mit, wie z. B. die Systemvoraussetzungen sind oder Sie zu den Kartenansichten gelangen und Ihr Flurstück auf der Karte finden können.
21.06.2022 – Video zur Grundsteuerreform des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes und dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ein frei verlinkbares Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. In diesem wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden hingewiesen und weshalb die Reform notwendig war.
Insbesondere sollen alle Erklärungspflichtigen noch einmal sensibilisiert werden rechtzeitig, also in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 (verlängert, siehe oben), ihre Erklärung elektronisch über ELSTER bei dem Finanzamt abzugeben.
Nur so kann gewährleistet werden, dass die Finanzverwaltungen die Werte der Grundstücke feststellen und anschließend die Kommunen die neue Grundsteuer erheben können.
Hier gehts über folgendem Link zum Video:
https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/
25.03.2022 – Allgemeine Informationen für alle Erklärungspflichtigen
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle Informationen der Grundsteuerreform mitgeben, die uns vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag, dem Sächsischem Finanzministerium der Finanzen und vom Finanzamt Eilenburg zur Verfügung gestellt wurden.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern es handelt sich hierbei um wichtige allgemeine Informationen zum Ablauf der Grundsteuerreform.
Warum ist eine Reform nötig?
Bisher wurde für die Berechnung der Grundsteuer der Einheitswert verwendet. Die Einheitswerte stammten in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935.
Das bedeutet, dass ein zum Beispiel im Jahr 2014 gebautes Haus von den Finanzämtern wie ein Haus bewertet wurde, welches den Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. 1935 hat. Die Wertsteigerung eines modernen Hauses blieb in der bisherigen Regelung also unberücksichtigt. Mit der Neuregelung soll diese Verzerrung der Realität korrigiert werden.
Die Folge der Reform:
Ab 2025 wird die Grundsteuer von den Städten und Gemeinden neu berechnet. Dafür werden zum 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) alle Grundstücke in Deutschland von den Finanzämtern neu bewertet. Dazu gehören bebaute und unbebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Alle Grundstückseigentümer werden von den Finanzämtern aufgefordert eine Grundsteuererklärung abzugeben (das Finanzamt nennt es die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“).
Dabei ist es egal, ob man ein Haus, eine Wohnung oder einfach nur ein Grundstück besitzt. Auch wenn man über Acker- oder Weideland verfügt, muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Es spielt keine Rolle, wie das Eigentum genutzt wird, ob man also selbst in der Immobilie wohnt oder diese vermietet oder ob man Landwirtschaftsflächen verpachtet.
Die Hauptfeststellung durch die Finanzämter erfolgt aller 7 Jahre. Der nächste Hauptfeststellungszeitraum ist somit der 01.01.2029.
Informationsschreiben im 2. Quartal 2022
Die Finanzämter werden im 2. Quartal 2022 (voraussichtlich Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer/innen versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z.B. Nummer der Gemarkung, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können.
Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 01. Juli 2022 freigeschaltet.
Das Finanzamt Eilenburg richtet derzeit einen Grundsteuerinformationsdienst ein. Ab April 2022 wird die Telefonnummer 03423/660 1206 wählbar sein. Unter dieser Nummer werden Ihre Fragen zur Grundsteuererklärung beantwortet.
Wer ist erklärungspflichtig?
Zur „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ werden aufgefordert:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks,
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft,
- bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks wirkt bei der Erklärungsabgabe bei Bedarf mit,
- bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden: Eigentümerinnen
oder Eigentümer des Grund und Bodens. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wirkt bei der Erklärungsabgabe bei Bedarf mit.
Grundsätzlich wird für jede sog. wirtschaftliche Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes oder Grundstück des Grundvermögens im Sinne der §§ 243 und 244 Bewertungsgesetz) ein Informationsschreiben versandt. Steht die wirtschaftliche Einheit im Eigentum mehrerer Miteigentümer, erhält nur einer der Miteigentümer ein Informationsschreiben.
Werden künftig Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen grundsteuerpflichtig?
Ja. Es kommt auch bei den Flächen für Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel der Eigentümerbesteuerung. Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen werden künftig zur Grundsteuer herangezogen.
Hierfür werden durch die Finanzämter erstmals wirtschaftliche Einheiten für die Eigentümer aufgebaut und hierfür entsprechende Aktenzeichen vergeben. Das einschlägige Aktenzeichen wird den Eigentümerinnen oder Eigentümern mit dem Informationsschreiben bekannt gegeben.
Werden auch Eigentümer/innen von Grundstücken mit Ersatzbemessungen zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert?
Ja. Eigentümer/innen von Grundstücken, die der Ersatzbewertung unterliegen (es wurde kein Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgestellt), erhalten ebenfalls ein Informationsschreiben und werden zur Abgabe einer Grundsteuererklärung aufgefordert.
Garagenbesitzer und Pächter von Kleingärten auf fremden Grund und Boden:
Garagenbesitzer und Pächter von Kleingärten, deren Gebäude auf fremden Grund und Boden stehen, sind nicht erklärungspflichtig. Erklärungspflichtig sind hier die Eigentümer/innen des Grund und Bodens. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wirkt aber bei Bedarf des Eigentümers bei der Erklärungsabgabe mit.
Wir als Gemeinde verpachten solche Grundstücke. Wir werden bei Bedarf auf Garagenbesitzer und Pächter von Kleingärten zu gegebener Zeit zukommen.
In Fällen einer Flurneuordnung ist der Eigentümer nicht in der Lage genaue Angaben zur Grundstücksgröße zu tätigen:
Ungetrennte Hofräume sind noch nicht vermessen. Die Grundstücksgröße ist aber relevant für die Ermittlung des Grundsteuerwertes. Betroffene sind angehalten, einen reellen Wert anzugeben, der sich aus der Vermessung ergeben wird. Im Zweifelsfall ist eine geschätzte Grundstücksgröße anzugeben.
Wie und wann erfolgt die Abgabe der Grundsteuererklärung?
Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist erst ab dem 01.07.2022 möglich. Bis dahin können Sie aber schon wichtige Daten für Ihre Grundsteuererklärung „sammeln“. Die relevanten Daten werden Ihnen mit dem Informationsschreiben übermittelt.
Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 (verlängert, siehe oben) muss die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuerwerts abgegeben werden. Auf Grundlage Ihrer Angaben ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert für Ihr(e) Grundstück(e) und mithilfe der Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen Sie elektronisch einreichen.
Die Erklärungen können über ELSTER ab dem 01.07.2022 kostenlos und elektronisch abgegeben werden. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, können Sie es auch für die Grundsteuererklärung verwenden.
Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z.B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.
Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts dürfen die in § 3 Steuerberatungsgesetz aufgeführten Personen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und Gesellschaften leisten.
Auch Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Feststellungserklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Lohnsteuerhilfevereinen ist es hingegen nicht erlaubt, bei der Feststellungserklärung zu beraten (siehe § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).
Informationen zum ELSTER-Portal finden Sie unter: www.elster.de
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Bereitstellung der amtlichen Vordrucke und Ausfüllanleitungen erhalten Betroffene in einem solchem Ausnahmefall aber nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt und nur durch das zuständige Finanzamt.
Wenn der Eigentümer im Laufe des Jahres 2022 wechselt, wer gibt dann die Erklärung ab: Der alte oder der neue Eigentümer?
Der gesetzlich festgelegte Bewertungsstichtag ist der 01. Januar 2022, d. h. es kommt auf die Verhältnisse an diesem Tag an. Daher müssen alle, die an diesem Tag Eigentümer/in eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) waren, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Erklärungspflichtig sind auch am Stichtag Erbbauberechtigte im Falles eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbrechts sowie Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
Wenn das Grundstück bis zur Erklärungsabgabe an eine andere Person übertragen wurde, bleibt die Erklärungspflicht des Eigentümers am 01. Januar 2022 unberührt.
Ein Eigentümerwechsel eines Grundstücks ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt, anzuzeigen.
Woher bekomme ich den Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert kann aus der ab dem 01. Juli 2022 unter www.grundsteuer.sachsen.de bereitgestellten Internetplattform Grundsteuerportal Sachsen abgerufen werden.
Maßgeblich ist der Bodenrichtwert auf den Stichtag 01. Januar 2022.
Wichtig: Nur die Nutzung des Grundsteuerportals gewährleistet die Verwendung der zutreffenden Daten. Dort sind auch Bodenrichtwerte ausgewiesen, die (wegen fehlender Kauffälle) für steuerliche Zwecke abgeleitet wurden (z.B. für Flächen mit Sondernutzungen) und deshalb nicht in BORIS.Sachsen zu finden sind.
Nach dem Bewertungsgesetz (§§ 247 Absatz 1, 257 Abs. 1 bzw. 258 Abs. 2 BewG) muss der im Grundsteuerportal ausgewiesene Bodenrichtwert angegeben werden. Eigene Bewertungsansätze oder eigene Abschläge sind nicht zulässig. Eventuelle Abweichungen wegen unterschiedlicher Entwicklungszustände werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn in der Erklärung ein abweichender Entwicklungszustand erklärt wird.
Müssen zu der Grundsteuererklärung Unterlagen mit eingereicht werden?
Nein. Mit der Erklärung müssen und sollen keine weiteren Unterlagen (Flurstückskarten, Grundbuchauszüge, Denkmalnachweise usw.) eingereicht werden. Bei Bedarf fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.
Wie geht es nach der Abgabe der Grundsteuererklärung weiter?
Die Finanzämter setzen auf Grundlage der übermittelten Grundsteuererklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Diese Feststellungsbescheide dienen Ihnen aber nur zur Information und sind keine Zahlungsaufforderung.
Diese Bescheide des Finanzamtes enthalten die Berechnungsgrundlage für den späteren Grundsteuerbescheid. Die Gemeindeverwaltung übernimmt diese Bemessungsgrundlagen nur, sie muss und kann diese auch nicht prüfen.
Wichtig deshalb: Bitte überprüfen Sie die Feststellungsbescheide des Finanzamtes auf ihre Richtigkeit. Wurden Ihre erklärten Angaben aus der Grundsteuererklärung vom Finanzamt richtig übernommen? Mit den Feststellungsbescheiden der Finanzämter sind Rechtsbehelfsfristen verbunden. Bitte treten Sie umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung, sollten Unstimmigkeiten aufgetreten sein.
Einem Widerspruch gegen Folgebescheide (in diesem Fall der Grundsteuerbescheid der Gemeinde) gegen einzelne Bestandteile der Feststellungsbescheide kann die Gemeinde nicht abhelfen.
Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) wird durch die Gemeindeverwaltung geprüft, ob sie ihre Hebesätze anpassen muss. Anschließend werden neue Grundsteuerbescheide erlassen und versendet. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe können wir Ihnen derzeit nicht beantworten. Hebesätze für das Jahr 2025 können erst festgesetzt werden, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.
Weitere bespielhafte Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie unter:
https://www.finanzamt.sachsen.de/index.html
https://grundsteuer.de/bundesland/sachsen
https://bundesfinanzministerium.de
ab 01.07.2022
Grundsteuerportal Sachsen unter: www.grundsteuer.sachsen.de
Wir möchten Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass o.g. Informationen nicht abschließend sind und sich wahrscheinlich noch individuelle Fragen ergeben werden.
Bitte setzen Sie sich deshalb mit Ihrem zuständigen Finanzamt zu gegebener Zeit in Verbindung.
gez. D. Hoffmann, Bürgermeister
29.03.2021: Informationen der Bürgerinnen und Bürger über die Grundsteurerreform
Lesen Sie hier die ersten Informationen zur Grundsteuerreform des SSG. e.V. Herunterladen