Genehmigung der Satzung der Gemeinde Löbnitz über den vorzeitigen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 17 „Löbnitzer Straße“ Löbnitz, OT Reibitz

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Löbnitz über den vorzeitigen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 17 „Löbnitzer Straße“ Löbnitz, OT Reibitz

Der vom Gemeinderat Löbnitz in der Sitzung am 31.08.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 17 „Löbnitzer Straße“ Löbnitz, OT Reibitz als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, im räumlichen Geltungsbereich der Flurstücke 2/85, 2/86 und 2/88 der Flur 3 in der Gemarkung Reibitz liegend, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung, wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Nordsachsen) vom 08.12.2020 in Verbindung mit Schreiben vom 08.12.2020, AZ: 2020-06130, Registriernummer 180/10/2020 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Löbnitz, Parkstr. 15, während der Dienststunden

Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Freitag 8.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Löbnitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Den Bebauungsplan finden Sie unter der Rubrik Bauen & Wohnen -> rechtskräftige Bebauungspläne.

Löbnitz, 22.01.2021

D. Hoffmann / Bürgermeister

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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