Genehmigung der Satzung der Gemeinde Löbnitz über den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Wohnen am Zschernegraben“ Löbnitz

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Löbnitz über den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Wohnen am Zschernegraben“ Löbnitz

Der vom Gemeinderat Löbnitz in der Sitzung am 26.09.2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 19 „Wohnen am Zschernegraben“ Löbnitz, im räumlichen Geltungsbereich der Flurstücke 63/3, 56/96 (tlw.), 56/134 (tlw.) und 69/95 (tlw.) der Flur 3 in der Gemarkung Löbnitz liegend, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht, wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Nordsachsen) vom 20.12.2022 in Verbindung mit Schreiben vom 20.12.2022, AZ: 2020-06173, Registriernummer 180/07/2022 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit Ablauf des Erscheinungstages tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Löbnitz, Parkstr. 15, während der Dienststunden

Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Freitag 8.00 – 12.00 Uhr

oder nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Löbnitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Veröffentlichung der Bekanntmachung und des Bebauungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung erfolgt auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Löbnitz unter www.loebnitz-am-see.de.

Löbnitz, 24.02.2023

D. Hoffmann, Bürgermeister

Ansprechpartner

Sekretariat

Gemeinde Löbnitz

Telefon: +49 (0) 34208 789-0
Email: post.loebnitz@kin-sachsen.de

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