Für das Kalenderjahr 2026 werden keine Bescheide zur Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Der Grundsteuerhebesatz für die Gemeinde Löbnitz und damit die Höhe der Grundsteuer hat sich im Kalenderjahr 2026 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, so dass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuermessbetrages ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid. Hierfür erhalten Sie vorher immer auch einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.
1. Gemäß Grundsteuergesetz (GrStG), § 27 Abs. 3, wird hiermit für die Gemeinde Löbnitz mit ihren Ortsteilen die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung, am 30.01.2026 die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden. Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten.
2. Zahlungsaufforderung:
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden aufgefordert gemäß § 28 GrStG die Grundsteuer 2026 unter Angabe des Kassenzeichens wie folgt zu begleichen:
– Quartalszahler per 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
– Halbjahreszahler per 15.02. und 15.08.
– Jahreszahler auf Antrag per 01.07., ohne Antrag und Kleinbeträge per 15.08.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern.
Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.
3. Bankverbindungen der Gemeinde Löbnitz:
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE66 8605 5592 2280 0050 70
BIC: WELADE8LXXX
Deutsche Kreditbank
IBAN: DE86 1203 0000 1020 7335 62
BIC: BYLADEM1001
4. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Löbnitz, Parkstraße 15, 04509 Löbnitz einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu zahlen.
5. Allgemeine Hinweise:
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung oder Ratenzahlung auf schriftlichen Antrag vereinbart werden kann.
Löbnitz, 30.01.2026
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
D. Hoffmann
Bürgermeister