Der vom Gemeinderat Löbnitz in der Sitzung am 15.12.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 12 „Seelhausener See – Erholung und Freizeit Löbnitzer Bucht“ Löbnitz, im räumlichen Geltungsbereich der Flurstücke teilw. 428, 429, teilw. 437, teilw. 438, teilw. 440, teilw. 441, 442, 443, 444, 445, 446, teilw. 447, teilw. 448, teilw. 566, teilw. 567, teilw. 568 und teilw. 569 der Flur 5 in der Gemarkung Löbnitz liegend, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht, wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Nordsachsen) vom 12.03.2026 in Verbindung mit Schreiben vom 16.03.2026, AZ: 2013-06204, Registriernummer 180/05/2026 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit Ablauf des Erscheinungstages tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann diesen Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Löbnitz, Parkstr. 15, während der Dienststunden
Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
oder nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung nach im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach im § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Löbnitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Veröffentlichung der Bekanntmachung und des Bebauungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung erfolgt auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Löbnitz unter www.loebnitz-am-see.de.
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Löbnitz, 24.04.2026
D. Hoffmann
Bürgermeister